Wann Entschädigung bei Flugverspätung verlangt werden kann

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Reiserecht
13 min readFeb 26, 2019

Passagiere haben bei Flugverspätung Rechte auf Erstattung und Versorgung. Entscheidend sind die Ursachen. Die Fluggäste sollten wissen, wie sie vorgehen können.

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Flugverspätung Erstattung

Inhaltsübersicht

  1. Die Rechte von Passagieren bei Flugverspätungen
  2. Ausgleichszahlungen bei Verspätung
  3. Welche Voraussetzungen für die Entschädigung erfüllt sein müssen
  4. Was bei Flugverspätung zu tun ist
  5. Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
  6. Außergewöhnliche Umstände als Verspätungsgrund
  7. Rechte von Passagieren bei Wartezeiten
  8. Zusammenfassung

Immer wieder kommt es vor, dass Flugreisende sich über Verspätungen ihrer Flüge ärgern müssen.

Was vielen nicht bewusst ist: Als Betroffener einer Flugverspätung hat man eine Reihe von Ansprüchen auf Wiedergutmachung.

Nachfolgend sind die wichtigsten Rechte in Kurzform erläutert — sie gelten nicht, wenn ein Flug vollständig gestrichen wird.

  • Falls die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt, kann eine Entschädigung in Höhe von 250 bis 600 Euro geltend gemacht werden.
  • Sofern die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände als Grund für die Verspätung nachweisen kann, ist sie zur Zahlung jedoch nicht verpflichtet.
  • In jedem Fall gilt aber, dass die Fluggesellschaft nach zwei Stunden Verzögerung den Passagieren ermöglichen muss, mittels zweier Telefonate, E-Mails oder Faxnachrichten mit der „Außenwelt“ zu kommunizieren. Auch eine zusätzliche Verpflegung ist fällig.
  • Wird der Abflug auf den Folgetag verschoben, haben die Reisenden Anspruch auf eine Unterbringung sowie Transfer.

So können Fluggäste im Falle des Falles vorgehen:

  • Die Ansprüche müssen schriftlich gestellt werden; entsprechende Musterbriefe sind im Internet bei Anbietern wie www.airhelp.com erhältlich.
  • Falls die Fluggesellschaft die Zahlung verweigert, kann die „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ (SÖP) als Vermittler hinzugezogen werden.
  • Begründete Entschädigungsansprüche können auch an Dritte weiterverkauft werden, anstatt sich selbst mit der Durchsetzung zu beschäftigen.

Ausgleichszahlungen bei Verspätung

Ob ein Passagier im Falle einer Flugverspätung Erstattung erhalten kann, hängt unter anderem vom Start- und Zielort der Reise ab.

  • Ansprüche können geltend gemacht werden, sofern der Flug in einem europäischen Land seinen Start hatte.
  • Für den Fall, dass die Landung in einem Mitgliedsstaat der EU stattfand und es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in Europa handelt, können ebenfalls Forderungen gestellt werden.
Entschädigung bei Flugverspätung über 3 Stunden
Quelle: finanztip.de

Auf alle Fälle gilt: Erstattungsansprüche bestehen ab drei Stunden Verspätung und hängen von der Länge der zurückgelegten Strecke ab.

Die nachfolgende Auflistung dient der Orientierung.

  • 250 Euro Ausgleichszahlung können beansprucht werden, wenn die Flugstrecke bis zu 1.500 Kilometern betrug;
  • 400 Euro sind fällig bei Flugstrecken von mehr als 1.500 Kilometern innerhalb der EU;
  • 400 Euro Erstattung werden auch dann gezahlt, wenn:

a) die Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer lang war und;

b) entweder der Start oder die Landung in einem Land außerhalb der EU stattfand.

  • 600 Euro muss eine Fluggesellschaft zahlen, wenn die Maschine mehr als 3.500 Kilometer zurückgelegt hat und außerhalb der EU gestartet oder gelandet ist. Hier gilt allerdings die Sonderregelung, dass die Fluggesellschaft die Höhe der Zahlung halbieren darf, sofern die Verspätung maximal vier Stunden betrug.

Um für die Flugverspätung Erstattung zu beantragen, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Fluggast seine Reise tatsächlich angetreten hat.

So lag dem Amtsgericht Hamburg ein Fall vor, bei dem ein Passagier vor dem planmäßigen Abflug von der Fluggesellschaft erfuhr, dass der Flug um einen Tag nach hinten verschoben werden müsse.

Er erschien erst gar nicht zum neu terminierten Abflug, verlangte allerdings eine Entschädigung — diese hat das Gericht ihm zugesprochen.

Ist man von einer Flugverspätung betroffen und möchte sich eine Ausgleichszahlung sichern, sind einige Handlungen ratsam, um seine Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen:

  • Man lässt sich am Flughafen eine schriftliche Bestätigung des verspäteten Fluges mit allen dazu gehörenden Daten einschließlich Verspätungsgrund erstellen. Auch wenn dies einen zusätzlichen Aufwand und gewisse Wartezeiten für den Reisenden bedeutet, sollte man sich vor Augen führen, dass korrekte Dokumente die Aussicht auf Erfolg stets steigern. Bei den Geldbeträgen, die erstattet werden können, lohnt sich in jedem Fall die Mühe.
  • Eine Erstattung sollte auch dann beantragt werden, wenn keine Begründung geliefert wird. Im Zweifelsfall muss die Fluggesellschaft belegen können, dass es außergewöhnliche Umstände waren, die zur Verspätung geführt haben — nur dann steht sie nicht in der Pflicht, Ausgleichszahlungen zu leisten.
  • Um gegebenenfalls die entstandenen Mehrkosten nachzuweisen, sollten alle relevanten Belege aufbewahrt werden — also für Hotelzimmer, Taxi, Verpflegung etc. Diese Quittungen können mit den üblichen Reiseunterlagen aufgehoben und abgelegt werden.
  • Betroffene können Namen und Kontakte miteinander austauschen, um sich bei Bedarf nachträglich über die Umstände der Flugverspätung zu verständigen. Gemeinsam lassen sich Ansprüche oft besser durchsetzen.
  • Ansprüche auf Erstattung müssen innerhalb der Verjährungsfrist gestellt werden, dürfen also nicht mehr als drei Jahre nach dem Vorfall in die Wege geleitet werden. Es empfiehlt sich dennoch, möglichst unmittelbar nach der Reise die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, solange man noch alle Informationen, Unterlagen und Belege zur getätigten Reise griffbereit hat.

Falls eine Flugverspätung es nach sich zieht, dass ein Anschlussflug verpasst wird, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung — selbst dann, wenn der Anschlussflug nicht in Europa stattfand. Bedingung ist jedoch, dass die Buchung der Flüge gleichzeitig erfolgt ist.

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Welche Voraussetzungen für die Entschädigung erfüllt sein müssen

Um bei einer Flugverspätung Entschädigung bekommen zu können, müssen einige Grundbedingungen erfüllt sein. Diese sollten zuerst geprüft werden, wenn man als Betroffener mit dem Gedanken spielt, eine Ausgleichszahlung zu beantragen.

Je sorgfältiger man alle Vorgänge dokumentiert und je korrekter das eigene Verhalten ist, desto eher besteht eine Aussicht auf Erfolg.

So muss der Reisende etwa eine bestätigte Buchung des Fluges vorlegen können, außerdem muss er den Check-In rechtzeitig abgewickelt haben.

Allgemein haben Passagiere ein Recht auf Erstattung, sofern der Flug mindestens drei Stunden Verspätung hatte. Maßgeblich ist dafür die genaue Zeit der Ankunft — präziser ausgedrückt: der Moment, in dem die Türen geöffnet wurden.

Rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlung bildet die EU-Verordnung Nr. 261/2004 zu Fluggastrechten.

Darin sind auch die in Frage kommenden Flugverbindungen erfasst. Demnach sind Erstattungen möglich,

  • wenn ein verspäteter Flug einer beliebigen Airline in der EU gestartet ist

und/oder

  • wenn die Landung innerhalb der EU stattfand und die Fluggesellschaft entweder in der EU, der Schweiz, Island oder Norwegen ansässig ist.

Viele Flugreisen werden bereits bei der Planung auf mehrere Etappen aufgeteilt; auf die erste Verbindung folgen dann Anschlussflüge, was Verspätungen umso ärgerlicher werden lässt.

Doch auch in solchen Fällen können Fluggäste mit Erstattungen rechnen. Ausschlaggebend ist hier, dass alle zur Gesamtstrecke gehörenden Flüge bei ein und derselben Buchung mit einer einzigen Airline registriert worden sein müssen.

Die Drei-Stunden-Regel muss in diesem Fall auf die tatsächliche Ankunft am Zielort angewandt werden. So kann also eine Entschädigung selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der erste Flug nur eine geringe Verspätung hatte — es genügt, dass die Verzögerung sich in ausreichendem Maße auf die anschließenden Flüge ausgewirkt hat.

Ein oft strittiger Punkt beim Antrag auf Ausgleichszahlung ist die Ursache der Verspätung. Denn eine Fluggesellschaft muss den betroffenen Fluggästen nur dann Geld erstatten, wenn keine außergewöhnlichen Umstände zu der Verzögerung der Reise geführt haben.

Was genau „außergewöhnliche Umstände“ sind, ist in einigen Fällen klar und eindeutig — zum Beispiel, wenn Personal streikt, wenn Umweltkatastrophen den Flugverkehr beeinflussen oder wenn gar ein Terrorangriff zu der Verspätung führte.

Jedoch gibt es auch eine Reihe von Beispielen, bei denen die Kategorie „außergewöhnliche Umstände“ fraglich ist. Typischerweise betrifft das technische Pannen und Defekte. Aus Sicht einer Fluggesellschaft werden solche Vorfälle verständlicherweise gerne als außergewöhnlich dargestellt, schließlich befreit sie das von der Erstattungspflicht.

Das letzte Wort hat in so einem Fall aber das Gericht, weshalb von einer Flugverspätung betroffene Reisende durchaus auch dann noch die Chance auf Entschädigung haben, wenn die Fluggesellschaft diese mit dem Verweis auf die besonderen Umstände zunächst ablehnt — zumal die Erfahrung gezeigt hat, dass die Gerichte in vielen Fällen im Interesse der Passagiere entscheiden.

Ob im Falle eines Falles die so genannten außergewöhnlichen Umstände auch tatsächlich als solche zu bewerten sind, kann schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung geprüft werden.

Einige Dienstleistungsunternehmen (wie www.airhelp.com) haben sich darauf spezialisiert, genau diese Zweifelsfälle zu untersuchen und bei entsprechender Aussicht auf Erfolg auch die juristischen Schritte in die Wege zu leiten. Für die Leidtragenden der Flugverspätung entstehen dadurch keine Kostenrisiken.

Was bei Flugverspätung zu tun ist

  1. Ist man als Fluggast von einer Verspätung betroffen, sollte zunächst die genaue Verzögerungszeit ermittelt werden. Dazu wird einfach die planmäßige Ankunftszeit, die in den Flugdokumenten steht, mit der Uhrzeit vergleichen, zu der man tatsächlich aus der Maschine steigen konnte. Diese Zeit hält man schriftlich fest.
  2. Als Nächstes ist es sinnvoll, die zurückgelegte Flugstrecke auszurechnen, da sich nach ihr die Höhe der Erstattung richtet. Maßgeblich ist die sogenannte „Großkreisentfernung“ — am einfachsten lässt sich die Kilometerzahl mit Hilfe von entsprechenden Webseiten errechnen.
  3. Um sich gegebenenfalls mit anderen betroffenen Fluggästen zusammenzuschließen, sollte man mit ihnen Namen und Kontaktdaten austauschen. So kann man auch eine Weile nach der Reise noch Informationen miteinander teilen und einander bei der Wahrung der eigenen Interessen unterstützen.
  4. Noch am Flughafen ist zu empfehlen, sich von einem Schalter der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Verbindung Verspätung hatte. Hier sollten auch die korrekten Zeiten eingetragen sein; nötigenfalls müssen die Angaben mit den eigenen Aufzeichnungen abgeglichen werden. Auch eine Begründung der Airline sollte auf diesem Dokument stehen — sie kann später dafür entscheidend sein, ob einem Antrag auf Erstattung ohne Zögern stattgegeben wird. Wird zunächst keine Begründung gegeben, sollte eine Ausgleichszahlung auf alle Fälle gefordert werden.
  5. Alle Dokumente und Belege, die im Zusammenhang mit der Verspätung und ihren Konsequenzen stehen, sollten aufbewahrt werden. Je nach Sachlage können nämlich auch Zusatzkosten für Unterkunft, Transport und Verpflegung erstattet werden.
  6. Hat man alle erforderlichen Informationen zusammen, bieten sich Entschädigungsrechner an — das sind Programme auf Webseiten wie www.airhelp.com, die aus den Angaben eine unverbindliche Prognose darüber errechnen, ob man Anspruch auf eine Erstattung hat und in welcher Höhe diese ausfallen kann.
  7. Besteht realistisch die Perspektive, eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft zu verlangen, können Passagiere diese entweder selber kontaktieren und ihr Anliegen vorbringen oder sie „verkaufen“ ihre Ansprüche an einen Sofortentschädiger — diese Dienstleistungsunternehmen zahlen einem Betroffenen sofort eine Erstattung, behalten aber einen Anteil als Provision ein. Gleichzeitig übernehmen die Anbieter den kompletten bürokratischen Vorgang und setzen sich mit der Airline auseinander.
  8. Wer lieber selber seine Forderungen bei der Fluggesellschaft einreicht, erhält unter Umständen zunächst eine Ablehnung. Doch die muss nicht endgültig sein; in vielen Fällen lohnt es sich, dranzubleiben. Stellvertretend kann man ab diesem Zeitpunkt wiederum Dienstleister wie www.airhelp.com damit beauftragen, die Sachlage zu überprüfen und bei entsprechender Erfolgsperspektive die Erstattung bei der Airline einzufordern (abzgl. i. d. R. 35% Erfolgsprovision).

Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug

Viele Flugreisen — vor allem solche, bei denen große Distanzen zurückgelegt werden müssen — finden nicht als Direktflug im Non-Stop-Verfahren statt, sondern sind auf Anschlussflüge angewiesen.

Wer bei einer solchen Reise eine größere Verzögerung erdulden muss, hat deshalb deutlich mehr Stress und muss unter Umständen große Nachteile in Kauf nehmen. Umso mehr, wenn es sich um eine geschäftliche Reise handelt.

Glücklicherweise sieht die Gesetzgebung auch bei Flugverspätungen, die einen verpassten Anschlussflug zur Folge haben, eine Erstattungsverpflichtung der verantwortlichen Airline vor. Dabei gibt es einige Punkte zu bedenken.

  • Die Grundvoraussetzung für eine mögliche Erstattung wird schon im Augenblick der Reisebuchung geschaffen: Nur wenn man bei einer einzigen Gesellschaft einen Flug mit Anschlussflug zusammen bucht, kann im Verspätungsfall ein Anspruch auf Entschädigung entstehen. Handelt es sich buchungstechnisch um zwei voneinander unabhängige Verbindungen, kann weder die eine noch die andere Airline zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Wie auch beim Direktflug ist das zeitliche Ausmaß der verspäteten Ankunft maßgeblich: Ist man mehr als drei Stunden später als geplant am Zielort angekommen, kann eine Erstattung in Betracht gezogen werden. Je nachdem, wie viel Zeit ursprünglich für das Umsteigen in den zweiten Flug veranschlagt war, können auch geringe Verzögerungen beim Erstflug dazu führen, dass man den Anschlussflug nicht mehr wahrnehmen kann. Muss der Fluggast dadurch auf eine spätere Anschlussverbindung ausweichen, kann die Grenze von drei Stunden schnell überschritten sein. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.

Da die Situation eines verpassten Anschlussfluges die Umstände einer Reise komplizierter macht, als dies bei einem verspäteten Direktflug der Fall ist, ist denkbar, dass eine Fluggesellschaft sich aus der Affäre ziehen will, um keine Ausgleichszahlung leisten zu müssen. Betroffene sollten dennoch nicht nachgeben und stattdessen die Rechtslage zumindest prüfen lassen.

Ausgewiesene Experten wie www.airhelp.com bieten für solche Fälle ihre Dienste an; sie beraten die Passagiere und können berechtigte Erstattungsansprüche notfalls auch auf juristischem Wege bei den verantwortlichen Airlines erwirken. Für den Fluggast entsteht mit diesem Schritt kein Kostenrisiko.

Außergewöhnliche Umstände als Verspätungsgrund

Eine Fluggesellschaft muss für eine Verspätung keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn „außergewöhnliche Umstände“ zu der Verzögerung geführt haben.

Prinzipiell ist dieser Begriff Auslegungssache — jedoch legt eine Airline ihn verständlicherweise lieber zu ihren eigenen Gunsten aus. Eine unumstößliche Entscheidung kann im Zweifelsfall aber ein Gericht herbeiführen und dem betroffenen Passagieren ihr Recht zusprechen.

Es folgen einige konkrete Beispiele:

  • Gefährdete Sicherheit: Bestehen unvermeidbare Sicherheitsrisiken — etwa durch instabile politische Umstände oder Terrorgefahr — gelten diese als außergewöhnliche Umstände.
  • Wetterbedingungen: Bei einer extrem schlechten Wetterlage herrschen eindeutig außergewöhnliche Umstände. Allerdings gibt es auch hier noch Spielraum für Interpretationen. Zum einen ist eine Fluggesellschaft verpflichtet, bis zu einem gewissen Grad gegen schlechtes Wetter gewappnet zu sein. Zum anderen darf nur die Wetterlage als Maßstab herangezogen werden, die für den betroffenen Flug gilt. War die Maschine schon vorher unter ungünstigen Wetterbedingungen unterwegs und trifft verspätet ein, kann Anspruch auf Erstattung bestehen.
  • Vogelschlag: Ist ein Flugzeug in der Luft mit Vögeln zusammengeprallt, geht man von außergewöhnlichen Umständen aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fluggesellschaft nach dem Vogelschlag ihrer Verpflichtung nachkommt, die Maschine dennoch so schnell wie möglich wieder flugfähig zu machen. Versäumt sie das, können Erstattungen fällig sein.
  • Streiks: Naturgemäß sind Streiks für eine Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände. Fraglich ist dabei jedoch, inwiefern der Streik zu einer nicht mehr beherrschbaren Lage geführt und einen pünktlichen Flug wirklich unmöglich gemacht hat. Dass streikende Piloten oder Fluglotsen einen Flug verhindern, ist für jedermann nachvollziehbar. In einigen Fällen gibt es jedoch auch Streiks, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anzusiedeln sind. Solche Ausgangslagen kann eine Airline unter Umständen kompensieren und allzu große Verspätungen vermeiden. Schafft sie das nicht, können Passagiere trotz des Streiks ein Recht auf Erstattung haben.

Passagiere, die eine mehr als dreistündige Verspätung in Kauf nehmen mussten, sollten immer prüfen lassen, ob die Umstände dafür tatsächlich außergewöhnlich waren. Die Stellungnahmen der betroffenen Fluggesellschaften halten solch einer Prüfung oft nicht stand, sondern dienen in erster Linie dazu, das Unternehmen vor einem finanziellen Nachteil zu schützen.

Je nachdem, wie die Erklärungsversuche der Airline formuliert sind, geben viele Reisende allzu schnell nach und haben „Verständnis“ — die eigenen Nachteile, die durch die Verzögerung entstanden sind, werden in Kauf genommen. Dabei ist es im konkreten Fall immer ratsam, die genaue Situation detailgenau zu hinterfragen und prüfen zu lassen.

Die Erfolgsquote, die spezialisierte Dienstleister im Bereich der Erstattungsansprüche bei Flugverspätungen vorzuweisen haben, sollte Betroffene ermutigen, auf ihr Recht zu bestehen.

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Rechte von Passagieren bei Wartezeiten

Verzögerungen von Abflügen sind ärgerlich genug; wenn man als Betroffener jedoch zumindest seine Rechte kennt und weiß, wie man diese einfordern kann, lässt sich der entstandene Stress zumindest relativieren.

So haben Passagiere schon während der Entstehungszeit einer Verspätung Ansprüche auf gewisse Versorgungsleistungen, die von der Fluggesellschaft erbracht werden müssen.

Sofern sie Wert auf guten Kundenservice legt, brauchen Fluggäste ihre Versorgung gar nicht erst einzufordern, sie sollte sich von selbst verstehen. Versagt das Unternehmen jedoch auch in diesem Punkt, dürfen die Wartenden ihre Forderungen durchaus selber artikulieren.

Von Vorteil ist es dann, wenn man gut informiert ist und die Pflichten des Anbieters kennt. Diese richten sich je nach Flug nach der gebuchten Streckenlänge:

  • Bis 1.500 Kilometer gelten als Kurzstrecke; hier ist die Airline nach einer mehr als zweistündigen Überziehung der Wartezeit dazu verpflichtet, kostenlose Snacks und Getränke zu servieren. Außerdem muss sie den Gästen ermöglichen, kostenfrei E-Mails oder Faxnachrichten zu versenden sowie bis zu zwei Telefonate zu führen;
  • Zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer werden als Mittelstrecke angesehen. Bei diesen Flügen greifen die verpflichtenden Serviceleistungen der Fluggesellschaft erst ab drei Stunden überzogener Wartezeit. Kostenloses E-Mailen und Faxen sowie zwei Telefonate gehören ebenso dazu wie die Versorgung mit Getränken und Mahlzeiten;
  • Ab 3.500 Kilometern betrachtet man eine Verbindung als Langstreckenflug — die Fluggesellschaft muss Versorgungsleistungen spätestens dann erbringen, wenn die Startzeit sich um vier Stunden verzögert. Vorgesehen sind auch in diesem Fall das kostenlose Bereitstellen von Telekommunikationsmöglichkeiten (E-Mail, Fax, Telefon) sowie Essen und Trinken.

Man darf zwar davon ausgehen, dass jede Fluggesellschaft ihre eigenen Pflichten in den beschriebenen Situationen kennt, allerdings bedeutet das nicht zwingend, dass das zuständige Personal an Ort und Stelle auch von sich aus aktiv wird.

Aus diesem Grund sollten die Passagiere kurzerhand selber die Initiative ergreifen, falls vom Servicepersonal keine entsprechenden Handlungen erfolgen, und dieses sachlich auf die ihnen zustehenden Rechte hinweisen.

Kommt die Airline auch dann ihrer Verantwortung nicht nach, sollten die Fluggäste das Verhalten genau dokumentieren und Kontaktdaten austauschen, sodass sie gegebenenfalls später gegenseitig bezeugen können, was vorgefallen ist.

Ein besonderer Fall tritt ein, wenn sich ein Abflug um mindestens fünf Stunden verspätet. Unter solchen Umständen haben die Passagiere das Recht, von der Reise zurückzutreten.

Unerheblich ist dann, wie lang die gebuchte Flugstrecke ist. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, für alle entstandenen Kosten aufzukommen, oder sie organisiert einen anderen adäquaten Transport zum Zielort. Wer gänzlich auf die Reise verzichtet, hat außerdem das Recht, sich einen Rücktransport vom Flughafen zum Ausgangsort bezahlen zu lassen.

Gelegentlich verspätet sich ein Flug so sehr, dass der Start erst am nächsten Tag erfolgen kann. Für diesen Fall muss die Fluggesellschaft den Betroffenen eine Übernachtung in einem Hotel sowie die Beförderung vom und zum Flughafen bezahlen.

Zusammenfassung

Flugverspätungen gehören für Airlines zum Alltag — für Betroffene tun sie das nicht. Da Fluggesellschaften in der Regel vor allem unternehmerisch denken, sind einige von ihnen gerne zurückhaltend, wenn es darum geht, Fehler einzuräumen und den Kunden Zugeständnisse zu machen. Von sich aus gehen die Unternehmen deshalb nicht unbedingt den ersten Schritt.

Flugreisende stehen also besser da, wenn sie einerseits darüber informiert sind, wie ihre Rechtslage aussieht, und andererseits sowohl den Mut als auch die Geduld aufbringen, ihre Ansprüche zu formulieren.

Was für den Passagier vielleicht ein Einzelfall ist, gehört für Dienstleistungsportale wie www.airhelp.com zum Tagesgeschäft; hier kümmern sich erfahrene Experten um die Belange der Reisenden und vertreten deren Interessen. Zahlreiche berechtigte Erstattungen werden von Passagieren gar nicht erst in Anspruch genommen — teils aus Unwissenheit, teils aus Unlust, mit der Airline einen aufwändigen Streit zu führen.

Doch immerhin geht es bei Ausgleichszahlungen um Geldbeträge von mehreren hundert Euro (abzgl. i. d. R. 35% Erfolgsprovision).

In zahlreichen Fällen lohnt sich der Einsatz unbedingt, zumal es durch spezialisierte Serviceanbieter immer einfacher und zugleich aussichtsreicher wird, sein Recht zugesprochen und eine Entschädigung ausgezahlt zu bekommen.

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