Die bärtige Schrift

Die Satzung der BartBroAuthors

Alexander Batel
BartBroAuthors
15 min readNov 7, 2016

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Im Folgenden liegt die beschlossene Satzung vom 3.10.2016 vor. Eventuelle Änderungen werden künftig hier eingepflegt und kenntlich gemacht.

Die Satzung wurde einstimmig angenommen. Den 3.10. feiern wir BartBroAuthors ab sofort als Tag der “BroUnity”.

Präambel

Wir bekennen uns zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und füllen den Ewigkeitsgrundsatz des Art. 79 III GG mit Leben: Mögen Bärte ewiglich sprießen.

In diesem Sinne gelten die folgenden Grundprinzipien für alle Mitglieder und Gleichgestellte:

1. Die Würde des Bartes ist unantastbar.

2. Mitglieder rufen sich untereinander Bärte, Mitbärte und BartBros/BartSis.

3. Alle Bärte sind bei den BartBroAuthors gleich: Sie sind alle bartig. Dies gilt insbesondere auch in der Hinsicht, dass wir keine Unterscheidung hinsichtlich der Art des Autors machen, solange er sich zu den Grundsätzen der Professionalität und den weiteren Grundsätzen der BartBroAuthors bekennt.

4. Behandele deine BartBros, wie auch du behandelt werden willst:

Bartig und sanft. Pieksen darf ein Bart, aber nicht kratzen.

5. Ein höflicher Umgang untereinander ist Bartsache.

6. Die BartBroAuthors folgen sich gegenseitig in den sozialen Medien und unterstützen einander — unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten -, ihre Werke herzustellen, zu veröffentlichen und dem Leser das bartigste Erlebnis aller Bücher zu gewähren.

7. Sei kreativ. Sei humorvoll. Sei professionell und arbeite an dir, um das Beste aus deinem Bart zu holen. Und vermeide ausgetretene Wege, sie sind gepflastert von abrasierten Bärten. Probiere neue Bartschnitte.

8. Spamme nicht, sei kein Marktschreier: Denn wir leben SOCIAL Media, nicht EGO Media.

9. Was zwischen BartBros besprochen wird, bleibt im Barte.

10. Sei stolz auf deinen Bart und lebe ihn mit deinen Mitbärten. Seist du auch mal nicht da, so bleiben wir doch im Barte verbunden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „BartBroAuthors“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg/Lahn und wird im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Verwirklichung der Vereinszwecke findet insbesondere in folgenden Formen statt:

a) Förderung der Schreib- und Bartkultur

b) Förderung von veröffentlichten und angehenden Autoren sowie der Buch- und Verlagsbranche nahestehenden Dienstleistern (insbesondere freie Lektoren, Grafiker etc.)

c) der Vertretung der Mitgliederinteressen nach außen hin, z.B. gegenüber gesetzgebenden und — ausführenden Organen, anderen Verbänden, Vereinen, Initiativen, Verlagen, Agenturen sowie Social-Media- und Special-Interest-Plattformen (wie lovelybooks)

d) Förderung der Kommunikation und Interaktion zwischen Verlagen, angehenden und veröffentlichten Autoren — unabhängig von ihrem Veröffentlichungsmedium -, Agenten, Buchhändlern und Buchbloggern: Ziel ist es eine Begegnung auf Augenhöhe zu bewerkstelligen, sodass die Buch- und Medienkultur im Allgemeinen gemeinsam gefördert werden kann

d) der Kommunikation, Interaktion und Information. Dienlich sind hier unter anderem die bespielten Social-Media-Kanäle und die Webseite als Darstellungsplattform; unterstützend begleitet wird dies von einer internen, fernkommunikativen Austauschplattform

e) der Organisation von und Beteiligung an Messen, Arbeitskreisen, Kongressen, Leseabenden, Lesecafés, Mitgliedertreffen, Mitgliederreisen, Fortbildungen und sogenannten „Happenings“, deren Natur sich nicht in gewachsenen Begriffen beschreiben lässt

f) eine Plattform zu bieten, auf der die Mitglieder sich und ihre Werke darstellen können

g) Marketing, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

h) der Erforschung neuer Darstellungsformen und -formaten im intersozialen Diskurs

2. Die Kooperation mit anderen nationalen wie internationalen Verbänden, Vereinen, Netzwerken, Initiativen und Plattformen, die den Vereinszwecken nahestehen, ist zulässig und erwünscht.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, bekennt sich aber uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine werden, die einen Aufnahmeantrag gegenüber dem Verein gestellt haben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Gegenzeichnung eines gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem „Browerbungskomitee“. Ein natürlich gewachsener Bart stellt kein ausschließliches Kriterium dar, sodass der Verein allen Geschlechtern geöffnet und zugänglich ist.

2. Aufnahmeprozedur bei natürlichen Personen zur ordentlichen Mitgliedschaft:

Die Bewerber sind veröffentlichte oder angehende Autoren oder der Buch- und Verlagsbranche nahestehende Personen — wie beispielsweise Lektoren und Grafiker.

Neben dem Aufnahmegesuch, das an jedes Mitglied des Vereins schriftlich oder auf elektronischem Wege gerichtet werden kann und dann entsprechend weitergeleitet wird, ist ein Bewerbungsbild obligatorisch, das zumindest in einem der derzeit gängigen Social-Media-Kanäle — wie Twitter, Facebook, Instagram — in einer öffentlich zugänglichen Nachricht eingebettet wird.

Dieses Bild sollte ein Bild des Bewerbers enthalten, das ihn mit einem — echten oder falschen — Bart zeigt. Dieses Bild sollte der Bewerber gerne dazu nutzen, um seine Kreativität zu präsentieren.

In der Nachricht ist obligatorisch ein Verweis auf die BartBroAuthors unterzubringen — insbesondere sollten sogenannte „Hashtags“ gesetzt werden, die auf die BartBroAuthors verweisen. Verpflichtend ist der Hashtag „#BartBroAuthors“ einzufügen.

Nach Aufnahmebeschluss ist von dem Bewerber der sogenannte „Bart-Eid“ abzunehmen.

Wortlaut des Bart-Eides:

Frage: „Möchtest du Bartglied der BartBroAuthors werden? So antworte mit: Ja, ich Bart.“

Antwort des Bewerbers: „Ja, ich Bart.“

Neumitglieder laufen in der Regel die Brospect-Phase durch, in der die Gemeinschaft, vertreten durch den Vorstand und das Browerbungs-Komitee, das Mitglied kennenlernen möchte.

3. Aufnahmeprozedur bei juristischen Personen, Vereinen und anderen Personengruppen:

Der Antrag ist schriftlich oder auf elektronischem Wege dem Vorstand zuzusenden.

Der Bewerber muss kein Bewerbungsbild in Social-Media-Kanälen hochladen. Wir ermutigen sie jedoch dazu, ihrer Kreativität freien Lauf zu lassen und zu ihrem Bart zu stehen.

Diese Einladung beinhaltet keine Gewähr von Marken- und Nutzungsrechten und begründet auch keinen Anspruch auf Gewähr dieser Nutzung. Auch ein mehrmaliges Gewähren begründet keine zukünftigen Ansprüche hieraus. Vor Absenden des Bildes sollte daher eine Abstimmung mit dem Verein erfolgen.

Der Vorstand beschließt zusammen mit dem Beirat, ob eine Fördermitgliedschaft gewährt wird.

4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich oder auf elektronischem Wege Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Bartglied, BartBro/BartSis oder Vollbart genannt), Brospects (Mitgliedschaftsanwärtern, auch Milchbärte genannt), passiven Mitgliedern, Förder-, Ehren- und Gruppenmitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder sind bereits veröffentlichte oder angehende Autoren oder der Buch- und Verlagsbranche nahestehende natürliche Personen — wie beispielsweise Lektoren und Grafiker. Sie erhalten aktives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres und passives Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

b) Brospects sind Vollmitgliedschaftsanwärter. Nach der Aufnahme verbleiben die Neumitglieder wenigstens 4 Wochen in diesem Status. In dieser Zeit lernt der Verein das Neumitglied besser kennen und überzeugt sich, ob das Mitglied entsprechend der Ziele und Grundsätze des Vereins handelt und mit diesen vereinbar ist. Der Vorstand kann zusammen mit dem Browerbungskomitee frei entscheiden, ob eine Verlängerung dieses Zeitraums sinnvoll erscheint. Hierfür sind zwei Stimmen ausreichend. Sollte der Brospect mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar sein oder ein sonstiger Ausschlussgrund vorliegen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hinsichtlich der Prozessmittel und sofortigen Vollziehbarkeit gelten die Regeln über den ordentlichen Ausschluss ergänzend.

Brospects besitzen uneingeschränkt passives Wahlrecht, aktives Wahlrecht nur hinsichtlich einfacher Beschlüsse der Mitgliederversammlung, nicht jedoch hinsichtlich Satzungsbeschlüssen und -änderungen.

c) „Besucher“ sind Personen ohne Beitragspflicht, die aber nicht dem Verein assoziiert sind. Sie sind keine Mitglieder im Sinne des § 31b BGB. Nur natürliche Personen können „Besucher“ werden. Dieser Status kann lediglich drei Monate lang aufrecht erhalten werden. Hiernach bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit im Vorstand, um diesen Status zu verlängern.

„Besucher“ haben keinen Anspruch auf Vertretung durch den Verein, Zugang zu den genutzten Plattformen, Veranstaltungen oder sonstigen Diensten des Vereins. Der Vorstand kann gemeinsam mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit beschließen, in welcher Weise konkrete Zugangsbeschränkungen bestehen. Freiwillige Maßnahmen seitens des Vereins begründen keinen zukünftigen Anspruch. „Besuchern“ ist es untersagt, zu werben, sie seien Mitglieder, sowie mit dem Namen „BartBroAuthors“, dem Logo oder sonstigen Designelementen in Eigen- oder Fremdnutz zu werben oder den Anschein zu erwecken, ordentliches Mitglied oder vom Verein in ähnlicher Weise legitimiert zu sein. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 4 IV der Satzung mit Strafe belegt.

Weitere Schadensersatzansprüche bleiben eröffnet.

Die Haftungsprivilegierung des § 31b BGB gilt für Besucher nicht: Sie haften auch für leichte Fahrlässigkeit.

„Besucher“ besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nur auf Einladung des Vorstandes der Mitgliederversammlung beiwohnen.

d) Fördermitglieder sind Mitglieder, die aus anderen Gründen die Vereinsziele fördern wollen. Juristische Personen (ausgenommen Vereine und Zusammenschlüsse ähnlicher Art) können ausschließlich Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

e) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße um die Bärte der BartBroAuthors gekümmert haben. Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Auf der Mitgliederversammlung ist für die Annahme des Antrages eine einfache Mehrheit erforderlich.

f) Gruppenmitglieder sind Vereine, Interessenvereinigungen, Autorennetzwerke oder andere Personengruppen. Die Rechte dieser Mitglieder nimmt der gesetzliche oder von der Gruppe entsandte Vertreter wahr. Gruppenmitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Sollte der entsandte Vertreter auch ordentliches Mitglied der BartBroAuthors sein, so zählt seine Stimme nur für seine ordentliche Mitgliedschaft. Wird die Wahrnehmung des Stimmrechts des betroffenen Gruppenmitglieds gewünscht, so hat der Vorstand des Gruppenmitglieds oder die Personengruppe dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, welcher Vertreter ersatzweise entsandt wird. Später eingereichte Ersatzpersonen können nur berücksichtigt werden, wenn der Vorstand einstimmig und die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit diesem Ansinnen zustimmt.

6. Pseudonyme: Wir erkennen das Anonymitätsbedürfnis von Autoren an und sichern zu, so behutsam wie möglich vorzugehen und die wahre Identität im Rahmen der Möglichkeiten zu schützen.

Nichtsdestotrotz benötigen wir zumindest die Nennung einer ladungsfähigen Anschrift. Im Falle behördlicher und rechtlicher Notwendigkeiten, ist die wahre Identität und Anschrift dem Verein oder den Behörden direkt zu nennen. Der Verein sichert im Gegenzug zu, vertraulich mit den offenbarten Daten umzugehen.

Vereinsmitglieder sind gegenüber dem Verein sowie dem Pseudonymnutzer dazu verpflichtet, Stillschweigen gegenüber Dritten über die wahre Identität sowie Hausanschrift zu wahren. Ausgenommen hiervon sind behördliche Interessen sowie herangetragene Interessen zur Rechtsverfolgung.

Der Verein haftet nicht für vorsätzliche und grob fahrlässige Offenbarungen seiner Mitglieder.

7. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung festgesetzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Vereinsstrafen

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages oder Anteile hiervon ist ausgeschlossen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich grob vereinsschädigend verhält, in sonstiger Weise grob oder wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger, auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgter Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

Vor dem Ausschluss aus dem Verein ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung und Anhörung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied mittels Zustellung nach § 175 ZPO, per Boten, durch persönliche Übergabe mittels eines Vorstandmitglieds und eines Zeugen oder im Rahmen der Ersatzzustellung nach §§ 178, 179, 180 ZPO. Ergänzend bestimmt kann Zusteller im Sinne der Ersatzzustellung auch der Bote oder das Vorstandsmitglied — unter Zeugnis — sein.

Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats zur gerichtlichen Überprüfung andienen. Verstreicht diese Frist, so wird der Beschluss wirksam.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, so kann der Vorstand die Entscheidung zur sofortigen Vollziehung festsetzen. Im Falle des Gefahr im Verzugs sowie vereinsgefährdender Unwägbarkeiten, die durch den Betroffenen verursacht wurden, hat der Vorstand die sofortige Vollziehung zu erklären.

4. Vereinsschädigendes Verhalten eines Mitglieds jeglicher Rangstufe kann mit einer Geldstrafe von bis zu 150 € geahndet werden. Mitgliederverhalten, welches den Bestand des Vereins sachlich und/oder wirtschaftlich gefährdet, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.500 € geahndet werden. Die Strafe ist gemäß den Haftungsvoraussetzungen nach Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einzustufen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Höchststrafe bei 150 € anzusetzen und entsprechend der Schwere des Verhaltens abzustufen oder in freiem Ermessen auszusetzen.

Der Verzicht eine Strafe zu verhängen, lässt nicht auf einen Verzicht schließen, Schadensersatz einzufordern. Eine ausgesprochene Strafe schließt weitere Schadensersatzforderungen nicht aus.

Über die Verhängung einer Strafe und ihrer Höhe entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

Vor der Verhängung der Strafe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung und Anhörung zu geben. Der Strafbeschluss ist dem Mitglied mittels Zustellung nach § 175 ZPO, per Boten, durch persönliche Übergabe mittels eines Vorstandmitglieds und eines Zeugen oder im Rahmen der Ersatzzustellung nach §§ 178, 179, 180 ZPO. Ergänzend bestimmt kann Zusteller im Sinne der Ersatzzustellung auch der Bote oder das Vorstandsmitglied — unter Zeugnis — sein.

Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats zur gerichtlichen Überprüfung andienen. Verstreicht diese Frist, so wird der Beschluss wirksam.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, so kann der Vorstand die Entscheidung zur sofortigen Vollziehung festsetzen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus zu entrichten. Fälligkeit der Beträge tritt ohne Mahnung ein.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der einmaligen Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung ausreichend.

Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt im laufenden Geschäftsjahr über sonstige Beitragsordnungsfragen zu befinden, soweit nicht die Beitragshöhe an sich betroffen ist. Hierzu zählen insbesondere Zahlungsmodalitäten.

3. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts. Das Mitglied zahlt für das laufende Geschäftsjahr nur noch den Betrag für das angebrochene Quartal sowie die im Geschäftsjahr bevorstehenden Monate. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der fällige Mitgliedsbeitrag binnen drei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme im Verein zu entrichten.

4. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. In diesem Jahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die direkt bei Gründung oder innerhalb von 2 Wochen ihren Beitritt erklären und sich verpflichten den fälligen Beitrag zu leisten, sind berechtigt den Titel „Goldener Gründungsbart“ zu führen. Hierfür wird den entsprechenden Mitgliedern eine Logo-Abwandlung des „BartBroAuthors“-Logos zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dieser Titel sowie das Logo dürfen nicht zweckentfremdet werden. Urheberrechte werden nicht übertragen.

4. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

6. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat sowie die Teamleiter und das Browerbungskomitee.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich oder auf elektronischem Wege und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung zukommen zu lassen.

3. Die Mitgliederversammlung kann an einem in der Tagesordnung genannten Ort in Präsenz, aber auch fernkommunikativ in einem virtuellen Konferenzraum oder einer ähnlichen Vorrichtung stattfinden. Die Mitgliederversammlung muss in Präsenz an einem Ort abgehalten werden, sollten dies mindestens ein Viertel der Mitglieder nach Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege verlangen. Findet die Mitgliederversammlung in einem virtuellen Konferenzraum oder ähnlichen Vorrichtung statt, kann die offene Abstimmung auch in einem Textchat oder vergleichbaren technischen Hilfsmittel erfolgen. Geheime Abstimmungen sind unter Beachtung der Stimmberechtigung und der Anonymität der Wahlentscheidung des Mitglieds zu gewährleisten. Die Einzelheiten werden in einer Wahlordnung festgelegt. Die aktuelle Wahlordnung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder einem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

5. Die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung kann auch mittels Briefwahl oder E-Mail erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die abzustimmenden Sachverhalte in der Tagesordnung zum Zeitpunkt der schriftlichen oder auf elektronischem Wege zugestellten Ankündigung enthalten sind. Die entsprechenden Wahlunterlagen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung elektronisch zugestellt und müssen spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter kann im Falle einer Mitgliederversammlung, die in einem virtuellen Konferenzraum oder Ähnlichem stattfand, dem Schriftführer eine elektronische Kopie der unterzeichneten Niederschrift zukommen lassen.

7. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern diese vor ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied ordentliche Mitglieder waren. Brospects sind stimmberechtigt zur Entlastung und Berufung des Vorstandes sowie der Wahl von Beiratsmitgliedern. Das Stimmrecht entfällt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als drei Wochen im Verzug ist.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend ist. Sollten 20 % der stimmberechtigten Mitglieder mehr als 40 Personen zählen, so ist die Versammlung bei Anwesenheit von 40 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

9. Die Mitgliederversammlung dient zum Informationsaustausch und zur Aussprache über die Aktivitäten des Vorstandes, des Beirates und Teamleiter sowie über die Tätigkeiten und wirtschaftliche Lage des Verbandes. Sie hat ferner folgende Aufgaben:

1) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

2) Ernennung von Ehrenmitgliedern

3) Ernennung von Beiratsmitgliedern

4) Entlastung des Vorstandes

5) Wahl von Vorstandsmitgliedern

6) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern nach deren Abwahl oder Rücktritt

7) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereinsinteresse

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1) Dem/der Vorsitzenden

2) Dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden

3) Dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

4) Dem/der Schatzmeister/in

5) Dem/der Schriftführer/in

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem/der Schatzmeister/in. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt und die Beschränkungen des § 181 BGB sind in ihrer Hinsicht aufgehoben.

Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer Rangfolge gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Buchwert von mehr als 4.000,00 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresbuchwert von 4.000,00 € der vorherigen Zustimmung des Beirates bedarf. Der Vorstand berät sich in allen Vereinsfragen und stimmt sich ab; die Einzelvertretungsberechtigung wird hiervon nicht eingeschränkt. Im Übrigen gibt sich der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

Erstbeschlüsse des Vorstandes sowie des Beirates unterliegen dem Vetorecht des Vorsitzenden. Das Veto ist zu begründen. Der Vorstand hat binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Vetos einen erneuten Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Sollte der angetragene Beschlussvorschlag inhaltsgleich zum Erstbeschluss sein, so ist im Falle eines weiteren Vetos der Beschluss endgültig abgelehnt.

Der Vorstand ist berechtigt eine Datenschutzerklärung sowie damit zusammenhängende Ordnungen und Verhaltens- und Handlungsrichtlinien für die Mitglieder und Teamleiter zu erlassen.

Mögliche „Genderformen“ können durch den Vorstand ergänzt werden, ohne dass es der gesonderten Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfe.

Mitglieder können für Aufwendungen Ersatz beim Vorstand beantragen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl des ausgefallenen Vorstandes vornimmt.

5. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder und Brospects, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personalunion verschiedener Vorstandsämter ist nicht erlaubt.

6. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Organisation zweckbezogener Veranstaltungen und Projekte

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Budgetverwaltung, Buchführung und Erstellung der Jahresbilanz

f) Einsetzung der einzelnen Teamleiter

g) Betreuung der Mitglieder

h) Aufstellung von Verhaltensrichtlinien für die Mitglieder und Teamleiter

7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und darf keine Mittel für vereinsfremde Zwecke verwenden. Er bestimmt seine Aufgabenverteilung in der Geschäftsordnung selbst. Die Kompetenz des Vorstandes umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, insofern sie nicht in der Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen wurde.

a) Die Geschäftsordnung wird gemeinsam mit dem Beirat entwickelt und von beiden Organen gemeinsam beschlossen. Für den Beschluss sind zwei Drittel der Stimmen der Vorstands- und Beiratsmitglieder notwendig. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht.

b) Ein Veto ist zu begründen.

c) Der Vorstand und Beirat haben binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vetos, einen erneuten Geschäftsordnungsvorschlag zu unterbreiten. Sollte dieser inhaltsgleich zum Erstvorschlag sein und erneut mit einem Veto belegt werden, so gilt der Geschäftsordnungsbeschluss als gescheitert.

In diesem Falle entwickelt der Vorsitzende eine Geschäftsordnung und unterbreitet diesen Vorschlag und den zuvor abgelehnten Zweitvorschlag der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Eine einfache Mehrheit genügt für die Beschlussfassung eines der beiden Vorschläge.

§ 9 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die den Vorstand aktiv bei seiner Planung und Organisation zweckbezogener Veranstaltungen und Projekte unterstützen.

2. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres ernannt. Initiativbewerbungen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand anzuzeigen.

Die konkreten Aufgabenbereiche, Rechte und Pflichten des Beirates werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

3. Der Beirat entsendet aus seiner Mitte einen Kassenprüfer. Dieser hält einen Kassenprüfungsbericht auf der jährlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Teamleiter und das Browerbungskomitee

1. Die Teamleiter bereiten bestimmte Themengebiete in ihren Gruppen vor. Sie helfen und unterstützen den Vorstand sowie Beirat in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Geschäfte.

2. Die Aufgabenbereiche werden in der Geschäftsordnung durch den Vorstand und den Beirat festgelegt. Gemäß Geschäftsordnung können Die Teamleiter mit bestimmten Recht gemäß § 30 BGB ausgestattet werden.

3. Das Browerbungskomitee ist eine Sonderform eines Teams. Dieses hilft, unterstützt und entscheidet mit dem Vorstand über die Aufnahme von Neumitgliedern und die Beförderung von Brospects zu ordentlichen Mitgliedern (Vollbärten). Des Weiteren organisiert das Komitee die Information und Aussprache über Neuanträge zur Mitgliedschaft gegenüber den restlichen Vereinsmitgliedern.

Das Browerbungskomitee ist auch Anlaufstelle für Mitglieder für Fragen, die die Mitgliedschaft betreffen.

Ausgeschlossen hiervon ist der Ausschluss von Mitgliedern. Das Entscheidungsrecht in diesen Fällen bleibt alleinig dem Vorstand vorbehalten.

3. Die Wahl der Teamleiter erfolgt durch den Vorstand und den Beirat mit einfacher Mehrheit.

Die Wahl des Browerbungskomitee-Leiters erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beantragt werden. Sie muss begründet werden.

2. Zur Auflösung bedarf es:

a) Einer Zweidrittel-Mehrheit im Vorstand,

b) einer Zweidrittel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung sowie

c) mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Brospects) müssen sich an der Abstimmung beteiligen.

3. Das Vereinsmögen würde dann, nach Abwicklung der ausstehenden Forderungen gegen den Verein, an einen gemeinnützigen Verein gespendet. Über den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Schlussbestimmung

1. Die Frauenquote betrug bei Gründung genau 50 %.

2. Der vorliegende Satzungsinhalt wird mit Gründung des Vereins am 3.10.2016 gültig.

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Alexander Batel
BartBroAuthors

Wortschmied und Buchstabenschwinger +++ Autor — SciFi & Fantasy +++ Impressum: http://on.fb.me/1KF1rIp