Positionspapier zur Steuerreform 2021

Holger Greiner
Digital Asset Association Austria
4 min readNov 5, 2021

Die Arbeitsgruppe Steuern der DAAA hat am 3.11.2021 ein Positionspapier erstellt, welches sich mit der geplanten Steuerreform betreffend Krypto-Assets bzw. Kryptowerte in Österreich auseinandersetzt.

Die DAAA begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die Besteuerung von Krypto-Assets in die Besteuerung von Kapitalvermögen zu integrieren.
Die aktuelle Initiative birgt allerdings auch wesentlich noch zu klärende Herausforderungen und Fragen.

Vielen Dank an Georg Brameshuber, Natalie Enzinger, Martin Erhold, Prof. Klaus Hirschler, Christian Oberkleiner, Christoph Rommer und Niklas J.R.M. Schmidt für das Mitwirken am Positionspapier!

Das Papier hier zum Nachlesen:

Positionspapier zur Steuerreform 2021 betreffend Krypto-Assets bzw. Kryptowerte

Die DAAA begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die Besteuerung von Krypto-Assets explizit in den § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufzunehmen, um somit für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Besteuerung der Krypto-Assets bzw Kryptowerte zu sorgen.

Die aktuelle Initiative birgt allerdings auch wesentliche noch zu klärende Herausforderungen und Fragen, insbesondere sowohl hinsichtlich der konkreten Besteuerungstatbestände als auch der Abzugsverpflichtung (KESt). Die DAAA möchte daher proaktiv die Gelegenheit nutzen, bereits jetzt zu folgenden wichtigen Aspekten Stellung zu nehmen:

● Unter den Begriff Krypto-Assets bzw Kryptowerte fallen in der Praxis neben fungiblen Token, wie Bitcoin oder Ether, auch Stablecoins und NFTs (Non-Fungible-Tokens). Es stellt sich die Frage, welche Krypto-Assets bzw Kryptowerte von der neuen Regelung umfasst sein sollen. Eine Technologie-neutrale Definition von Kryptowerten kann dem aktuellen Vorschlag der Europäischen Kommission in Art 3 Abs 1 Z 2 MiCA entnommen werden:

“Kryptowert“ ist eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.

Eine rein formale bzw. technische Anknüpfung würde jedoch der in § 21 Abs 1 BAO definierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechen. Entsprechend dem international gebräuchlichen “Token-Container-Modell” (siehe Token- und VT-Dienstleister-Gesetz Liechtenstein) sollten Kryptowerte daher nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt erfasst werden. Für die ertragsteuerliche Behandlung ist somit zunächst entscheidend, welche “Werte oder Rechte” durch den Kryptowert repräsentiert werden. Ein im Privatvermögen gehaltener NFT, der ein virtuelles Kunstwerk repräsentiert, ist beispielsweise (bloß) eine digitale Form eines sonstiges Wirtschaftsgutes iSd § 31 EStG und sollte daher steuerlich unverändert nach § 31 EStG (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) beurteilt werden. Wenn Kryptowerte hingegen die Überlassung von Kapital repräsentieren, hat eine Beurteilung gemäß § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu erfolgen.

Da jedoch gewisse Kryptowerte, wie zum Beispiel Bitcoin oder Ether, keine dahinter liegenden Werte repräsentieren (dh. der “Cointainer” somit leer ist) ist ein neuer Steuertatbestand im Rahmen des § 27 EStG erforderlich, der sich unseres Erachtens an die Definition der virtuellen Währung gemäß § 2 Z 21 FM-GwG orientieren könnte:

Virtuelle Währungen: eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

● Durch die Überführung der Kryptowerte in die Besteuerungssystematik von Kapitalvermögen gehen wir davon aus, dass die Grundsätze für Fremdwährungsforderungen (siehe Rz 6201 der EStR) auch für Kryptowerte zur Anwendung kommen. Dies würde eine wesentliche Vereinfachung darstellen und eine Abkehr von der steuerlichen Erfassung bloß buchmäßiger Erlöse bzw Verluste bedeuten. Wir regen an, zumindest in den Erläuterungen bzw. Richtlinien, klarzustellen, dass der Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte aufgrund der Überführung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen keinen steuerbaren Realisierungsvorgang darstellt. Gleich wie bei Fremdwährungsforderungen würde erst die Konvertierung eines Kryptowertes in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch führen (entsprechend Rz 6201 EStR).

● Für die Besteuerung von Kapitalvermögen sieht § 27a Abs 1 Z 2 EStG idR einen besonderen Steuersatz von 27,5% vor. Aufgrund der faktischen Nähe von Krypto-Assets zu klassischem Kapitalvermögen setzt sich die DAAA dafür ein, dass für sämtliche Einkünfte aus Krypto-Assets (wie zB Gewinne aus Tausch/Verkauf, Einkünfte aus Staking, Lending, Decentralized Finance etc) der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung gelangt, unabhängig davon ob ein KESt-Abzug dafür vorgesehen ist oder nicht. Eine Option zur Regelbesteuerung sollte wie bei Kapitalvermögen zulässig sein. Der besondere Steuersatz soll auch für entsprechende Einkünfte aus Krypto-Assets im Betriebsvermögen gelten.

● In Bezug auf die Verlustverrechnung wäre es aus der Sicht der DAAA wünschenswert und wohl aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips geboten, dass Gewinne/Verluste aus Krypto-Assets mit Verlusten/Gewinnen aus Einkünften aus Kapitalvermögen, die ebenfalls dem Sondersteuersatz § 27a Abs 1 EStG unterliegen, ausgleichsfähig sind. Im Betriebsvermögen sollte eine Regelung wie in § 6 Z 2 lit c EStG (55%-Verlustverrechnung mit anderen Einkünften) vorgesehen werden.

● Festhalten möchten wir insbesondere, dass die Kurzfristigkeit der geplanten Umsetzung des KESt-Systems ohne ausreichende Analyse der technischen sowie rechtlichen Konsequenzen, insbesondere vor dem Hintergrund eines noch im Aufbau befindlichen Dienstleistungssektors sowie derzeit noch fehlender EU-weiter Regelungen eine Reihe von Risiken birgt, die beträchtliche negative Auswirkungen sowohl für die betroffenen Steuerzahler, Unternehmen als auch für das erwartbare Steueraufkommen haben könnten. Aufgrund aktuell noch fehlender EU-weiter Standards, droht österreichischen Anbietern von virtuellen Währungen bei einer kurzfristig eingeführten Abzugsverpflichtung ein massiver Wettbewerbsnachteil durch die zu erwartende Abwanderung von Kunden zu ausländischen Dienstleistern. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Unternehmen in diesem Bereich in einem grenzenlosen, digitalen Wettbewerb stehen und ein negativer Ausschlag die Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen und somit dem Innovationsstandort nachhaltig schaden könnte. Wir regen an, dass eine Abzugspflicht frühestens mit Umsetzung der DAC8 eingeführt wird.

● Die DAAA regt an, dass die neue Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen erst mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam wird. Um den Vertrauensschutz zu gewährleisten, sollten nur jene Krypto-Assets bzw Kryptowerte unter die neue Regelung fallen, die ab dem Inkrafttreten neu erworben werden.

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Holger Greiner
Digital Asset Association Austria

Studied Japanese and Geology. Experience in organizing and leading non-profit associations. Operations Officer of DAAA