Rückblick auf Stellungnahmen der DAAA | 21.10.2020

Holger Greiner
Digital Asset Association Austria
4 min readDec 12, 2022

Stellungnahme zum Entwurf des Depotgesetzes

die Digital Assets Association Austria (DAAA) bedankt sich für die Übermittlung des Begutachtungsentwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Die vorgeschlagene Änderung bringt eine wesentliche Änderung für den Bank- und Kapitalstandort Österreich. Mit der Schaffung einer „digitalen Sammelurkunde“ wird der Finanzstandort Österreich für internationale Marktteilnehmer attraktiver und nimmt den internationalen Trend hin zur Digitalisierung von Wertpapieremissionen auf. Wir begrüßen ausdrücklich die Grundlagen und den Zweck des Entwurfes.

Grundsätzlich ist jeder Schritt Richtung Digitalisierung — insbesondere auf dem Gebiet des Kapitalmarktes — begrüßenswert, um Praxis und Rechtsnormen in dynamischen Zeiten wie diesen aneinander anzugleichen. Dasselbe gilt für die Schaffung einer digitalen Sammelurkunde.

Die vorgeschlagene Maßnahme ist ein Ergebnis der Arbeiten des Fintech-Beirats im BMF. Wir bestärken die Bundesregierung in ihren Maßnahmen, die Digitalisierung und Entbürokratisierung im Finanzdienstleistungssektor voranzutreiben. Besonders dieser Entwurf stellt einen Meilenstein in der Entwicklung des Bank- und Kapitalmarktrechtes in Österreich dar, der zukünftig vom Gesetzgeber auf Dauer im österreichischen Bank- und Kapitalmarktrecht verankert werden sollte.

Allgemeine Vorbemerkungen:

Wir begrüßen ausdrücklich die offen gewählte Formulierung, die einerseits Raum lässt für verschiedene technische Umsetzungsmöglichkeiten und andererseits zukünftigen technologischen Entwicklungen nicht vorgreift. Damit wird eine praxistaugliche Umsetzung ermöglicht, ohne im Detail Normen zu setzen.

Ad § 1 Abs 4:

Bei genannter Gesetzesstelle soll es sich um eine „systemgerechte Legaldefinition der „digitalen Sammelurkunde“ handeln, in welcher „zudem die Entstehungsvoraussetzungen für eine digitale Sammelurkunde“ festgelegt werden sollen. Vorab ist zu konstatieren, dass eine sprachliche Neufassung dieses Absatzes zu begrüßen wäre, da dieser über sechs Zeilen viele Schachtelsätze enthält.

Gem Satz 1 kommt eine digitale Sammelurkunde für die in § 24 lit b genannten Wertpapiere in Betracht. § 24 lit b DepG wiederum sieht vor, dass die Bestimmungen über die Sammel-verwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandteilen sowie die Bestimmungen des § 23 sinngemäß für die Anteile an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, gelten. Nach dem neu gefassten § 24 lit e DepG sollen die Bestimmungen nun auch sinngemäß für Anteile an einer digitalen Sammel-urkunde gelten. Bemerkenswert ist, dass sich zwischen § 24 lit b und lit e kein Konnex herstellen lässt, dieser ist erst durch Verbindung mit § 1 Abs 4 gegeben, der allerdings disloziert wirkt. Es könnte angedacht werden, anstelle der Einfügung des § 24 lit e eine Ergänzung des § 24 lit b vorzunehmen, wonach eine Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, nunmehr auch als „digitale Sammelurkunde“ ausgestellt werden kann.

Versucht man die Verschachtelungen des § 1 Abs 4 aufzulösen, so geht als Essenz hervor, dass die digitale Sammelurkunde Rechte „vertritt“, die auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots entstehen. Bereits an dieser Stelle stellt sich die Definition sprachlich als widersprüchlich dar. Der Terminus des „vertreten“ wird zwar ebenso in § 24 lit a und b verwendet, allerdings vertreten die Sammelbestandteile diesfalls Einzelstücke der im Depot geführten Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate. Nach der neu angedachten Definition, soll die Sammelurkunde „Rechte“ vertreten, die auf Depots entstehen. Neben der bereits oben angemerkten dislozierten Verortung von § 1 Abs 4, erfolgt unseres Erachtens durch die Textierung eine komplexe „Doppelstöckigkeit“. Denn versucht man die verba legalia von § 1 Abs 4 und § 24 lit b im Zusammenhang unter Auflösung des Verweises zu lesen, kommt eine digitale Sammelurkunde für Anteile an einer Sammelurkunde in Betracht, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, und die vertritt Rechte, die durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes auf einem Depot der Wertpapiersammelbank entstehen. Wir fragen uns deshalb, ob wir es mit zwei Sammelurkunden zu tun haben — einer physischen Sammelurkunde nach § 24 lit b, die nach den Ausgabebedingungen Rechte vertritt, und einer digitalen Sammelurkunde nach § 1 Abs 4, die Rechte in Bezug auf diese physische Urkunde vertritt. Bei den durch digitale Sammelurkunden verkörperten Rechte handelt es sich nach den Materialien um „digital verbriefte“ Rechte, die den traditionell physische verbrieften Rechten gleichstehen. Die genannte Doppelstöckigkeit kann deshalb nicht gewollt sein.


Dies auch deshalb nicht, weil die durch die digitalen Sammelurkunde vertretenen Rechte durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank im Depot entstehen. Der elektronische Datensatz wird dabei in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots angelegt. Die Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften stammen dabei vom Emittenten, der diese Angaben elektronisch mitzuteilen hat. Die Erläuterungen gehen sodann näher auf die Informationen ein, die im elektronischen Datensatz vorhanden sein müssen (Informationen, die bei traditionellen Wertpapieren in den Wertpapierbedingungen enthalten sind) und führt aus, dass alle darüber hinausgehenden Informationen vom Emittenten in einem anderen Format (zB PDF) an die Wertpapiersammelbank übermittelt werden sollten. Zwischen dem elektronischen Datensatz und den übrigen Bedingungen solle dann im IT-System der Wertpapiersammelbank ein wechselseitiger Bezug hergestellt werden. Insbesondere die Bezugnahme auf ein „PDF-Format“ lässt die Frage folgen, welche andere elektronische Form in Bezug auf Datensatz und elektronische Übermittlung der Gesetzgeber hier vor Augen hat (vgl. der deutsche Entwurf (Siehe zum Entwurf:) für ein eWpG, bei dem Blockchain erwähnt wird; der dt Entwurf bezieht sich im Übrigen nur auf Inhaberschuldverschreibungen). Auch wenn technologieneutral gehaltene Rechtsnormen prinzipiell begrüßenswert sind, so wären an dieser Stelle Nachschärfungen wünschenswert.

Möchte der Gesetzgeber eine konkrete Definition des Begriffs der „digitalen Sammelurkunde“ in § 1 Abs 4 einführen, so wäre eine sprachliche Vereinfachung, eine klarere Verknüpfung zwischen § 1 Abs 4 und § 24 lit e und eine Konkretisierung der Begriffe „elektronischer Datensatz“ und „elektronische Mitteilung“ günstig.

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen.

Wir stehen dem Bundesministerium für Finanzen gerne für eine Besprechung wichtiger Punkte zur Verfügung und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Paul Pöltner (Obmann)

Georg Brameshuber (StvVorsitzender der Arbeitsgruppe Recht)

Referenten:
RA Dr. MMag. Thomas Feldkircher
Univ.-Ass. Mag. Dr. Martin Miernicki, B.A. BSc
Univ.-Ass. MMag. Sarah Wild LL.M.

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Holger Greiner
Digital Asset Association Austria

Studied Japanese and Geology. Experience in organizing and leading non-profit associations. Operations Officer of DAAA