Rechtliche Fragen für Autoren

Urheberrecht, Nebenverdienst, Steuern

Viola
Lehrermarktplatz ist jetzt eduki
5 min readApr 23, 2018

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Wenn du bereits Autor bei lehrermarktplatz.de bist oder werden möchtest, dann gibt es einige rechtliche Fragen, die du dir möglicherweise bereits gestellt hast. Gerne helfen wir dir hier, Aufklärung zu leisten, wobei dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt.

Zu folgende Themen klären wir auf:

  1. Was muss ich beim Erstellen von Materialien in Bezug auf das Urheberrecht beachten?
  2. Liegt das Urheberrecht meiner Materialien bei mir oder bei der Schule?
  3. Anmelde- und Genehmigungspflichten bei Nebenverdienst?
  4. Sind meine Einnahmen zu versteuern?

1. Was muss ich beim Erstellen von Materialien in Bezug auf das Urheberrecht beachten?

Folge im Bezug auf das Urheberrecht einer einfachen Regel: Biete nur Materialien an, die du selbst erstellt hast. Und wenn du in einem selbst erstellten Material Bezug auf einen Fremdinhalt nimmst, dann stelle sicher, dass du die erforderlichen Nutzungsrechte dafür hast.

Grundsätzlich unterliegen alle Bilder und Texte dem Urheberschutz. Dieser Schutz erlischt (in Deutschland) 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Auch vor diesem Zeitpunkt können die Rechteinhaber die Bilder oder Texte jedoch als gemeinfrei kennzeichnen und damit jegliche Nutzung der Inhalte freigeben. Die bekannteste Kennzeichnung für gemeinfreie Bilder und Texte ist die CC0-Lizenz.

Vielfach versehen Rechteinhaber Inhalte aber auch mit einer Lizenz, die klar umrissene Nutzungsrechte an den Bildern oder Texten einräumen. So erlaubt die CC-BY Lizenz eine Nutzung im kommerziellen Kontext allerdings nur solange der Rechteinhaber korrekt angegeben wird. Gemeinfreie Bilder oder Texten, die mit einer CC-BY Lizenz versehen sind, dürfen daher in Materialien eingebunden werden. Bei anderen Lizenzformen sind die jeweiligen konkreten Nutzungsrechte der Lizenzvereinbarung und der Nutzungsabsicht zu beachten.

Mehr Informationen zu den einzelnen Lizenztypen, Quellenangaben und Bilddatenbanken findest du in diesem Beitrag hier.

Da auch bei der größten Vorsicht immer wieder mal etwas durchrutschen kann, nehmen wir nach dem Material-Upload einen Copyright-Check vor, bevor wir das Material freigeben. Falls sich dadurch Fragen ergeben, kontaktieren wir dich und versuchen gemeinsam mit dir, eine Lösung zu finden.

Gerne stehen wir dir aber schon vorab helfend zur Seite, Wenn du also unsicher sein solltest, dann frag gerne bei uns nach unter autoren@lehrermarktplatz.de.

2. Liegt das Urheberrecht meiner Materialien bei mir oder bei der Schule?

Tatsächlich gelten Unterrichtsmaterialien genau wie andere Werke als urheberrechtlich schützenswert, sofern mit ihnen als Ergebnis einer „schöpferischen“ Tätigkeit etwas Neues und Eigentümliches geschaffen wurde, das sich von der Masse gleichartiger Leistungen abhebt (vgl. §§ 1 und 2 UrhG). Urheber solcher Unterrichtsmaterialien ist gemäß § 7 UrhG demnach der Lehrer, der sie erstellt hat. Lehrkräfte können daher grundsätzlich selber über die Nutzung und Verwertung ihrer Unterrichtsmaterialien bestimmen.

Dabei ist es nach § 43 UrhG irrelevant, dass die Unterrichtsmaterialien in
Erfüllung einer Dienstverpflichtung entstanden sind. In der Regel wird man nicht davon ausgehen können, dass Lehrkräfte die eigenen Nutzungs- und
Verwertungsrechte der Unterrichtsmaterialien stillschweigend auf den
Arbeitgeber (bei Beamten: Dienstherr) übertragen (siehe §§ 31 ff. UrhG). Denn der Arbeitgeber benötigt die Unterrichtsmaterialien nicht zwingend zur Erfüllung seiner Aufgaben (anders z.B. im Fall von auf explizite Anforderung des Dienstherrn angefertigter Gutachten). Dies zeigt sich bereits daran, dass die von einer Lehrkraft erstellten Unterrichtsmaterialien normalerweise bei ihm verbleiben und nicht — etwa nach Eintritt in den Ruhestand oder bei Schulwechsel — an die Schule oder bestimmte Kollegen übergeben werden müssen.

Aus urheberrechtlicher Sicht folgt daraus zugleich, dass verbeamtete und nicht-verbeamtete Lehrkräfte über ihre für schulische Zwecke erstellten Unterrichtsmaterialien frei verfügen dürfen. Ob es ihnen auch erlaubt ist, die Materialien zu verkaufen, ist eine andere Frage, die wir im nächsten Abschnitt “Nebenverdienst & Anmeldepflichten” klären.

3. Anmelde- und Genehmigungspflichten bei Nebenverdienst

Gesetze und Regelungen für die Nebenbeschäftigung von Lehrkräften unterscheiden sich je nach Bundesland. Vor dem Beginn der Nebenbeschäftigung ist daher ein genauerer Blick in die landesspezifischen Regelungen zu empfehlen. Es lassen sich jedoch Minimalangaben machen, die die Regelungen in jedem Bundesland berücksichtigen.

Bei den folgenden Minimalangaben und weiterführenden Informationen ist oft die Rede von der Anzeige- und Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist eine formelle Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde einzuholen. Wobei es bei einer Anzeigepflicht genügt, wenn der Dienstherr/Arbeitgeber hiervon nur unterrichtet wird. Einer/s Zustimmung/Widerspruchs bedarf es daher nicht.

In jedem Bundesland gültige Minimalangaben:

  • Die Nebentätigkeit muss in jedem Bundesland zumindest schriftlich angezeigt werden (Formulare).
  • Für Tarifbeschäftigte gelten die Regelungen der Tarifverträge der Länder. Allgemein gilt jedoch, dass Tarifbeschäftigte Nebenbeschäftigungen lediglich anzeigen müssen.
  • Für Beamte gelten die gesetzlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der jeweiligen Nebentätigkeitsverordnung. Genehmigungspflichtig wird eine Nebentätigkeit nur, wenn sie die Haupttätigkeit als Lehrkraft beeinträchtigt. Das ist bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien grundsätzlich nicht der Fall. Hier genügt es daher die Nebentätigkeit nur anzuzeigen. Bei Überschreitung einer bestimmten Umsatzhöhe wird zusätzlich dann auch das OK des Dienstherrn benötigt, was jedoch unproblematisch sein sollte, solange eben die Haupttätigkeit als Lehrkraft nicht beeinträchtigt wird.

Wie gesagt, vor dem Beginn der Nebenbeschäftigung ist ein Blick in die landesspezifischen Regelungen zu empfehlen. Um dich bei der Recherche zu unterstützen haben wir eine Liste zusammengestellt, die die Kernregelungen kurz zusammenfasst und direkt auf die zutreffenden Stellen im Gesetzestext verweist. Außerdem findest du gleich die passenden Formulare. Für weitere Fragen, verweisen wir zusätzlich auf die jeweiligen Ansprechpartner.

Eine umfassende Liste mit Regelungen pro Bundesland findest du hier.

4. Sind meine Einnahmen zu versteuern?

Die Gewinne aus dem Verkauf von Unterrichtsmaterialien sind wie alle anderen Einkünfte grundsätzlich immer zu melden und zu versteuern. Das Finanzamt berechnet anhand der Gesamteinkünfte in einem Jahr entsprechend die Einkommenssteuer nach dem Einkommenssteuergesetz.

Das Finanzamt möchte also informiert werden, sobald du Nebeneinkünfte erwartest. Hier genügt eine kurze Anmeldung. Selbstständige Nebenverdienste können jedoch steuerfrei bleiben, wenn sie nach Abzug der Kosten (z.b. den Erwerb von Clipart/Schrift Lizenzen) 410 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Um deine Steuererklärung zu erleichtern, schicken wir unseren Autoren einmal jährlich eine Jahresaufstellung der ausgezahlten Honorare.

Zusätzlich zum Einkommenssteuergesetz greift aber auch das Umsatzsteuergesetz (UStG), nach dessen Bestimmungen aus einem einfachen Privatverkäufer ganz schnell ein Unternehmer im Sinne des UStG wird, sobald diese Tätigkeit nachhaltig und mit der Absicht Einnahmen zu erzielen (nicht notwendigerweise Gewinne!), betrieben wird (§ 2 Abs. 1 UStG). Dabei kann auch eine einmalige oder erstmalige Tätigkeit bereits nachhaltig sein, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Beim Anbieten von digitalen Materialien auf lehrermarktplatz.de kann eine gewisse Wiederholungsabsicht unterstellt werden, sodass LMP-Autoren gemäß des UStG auch als Unternehmer gelten würden.

Aber das Umsatzsteuerrecht ist großzügig und gewährt Unternehmern mit Umsätzen weniger als 17.500 Euro im Kalenderjahr, wie ein Nichtunternehmer behandelt zu werden (sog. Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG). Kleinunternehmer können hiernach auf den Ausweis und die Abfuhr der Umsatzsteuer verzichten, es besteht ein Wahlrecht.

Wenn Privatverkäufer überwiegend nur Kleinstverkäufe tätigen, dürften sie deshalb regelmäßig Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG sein. Die Verkäufe unterliegen aus diesem Grund im Ergebnis nicht der Umsatzsteuer. Unsere Gutschriften erhalten in dem Fall auch immer einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Kleinunternehmerregelung.

Sofern du aber umsatzsteuerpflichtig sein solltest, weil du dich entweder frei dazu entschieden hast, weil du über die obigen Umsatzgrenzen hinaus verdienst oder weil du als Teil einer juristischen Person deine Materialien bei lehrermarktplatz.de anbietest, dann erhältst du zusätzlich zu deinem Honoraranteil einen entsprechenden Umsatzsteueranteil ausgewiesen, den du dann an das Finanzamt abführen darfst.

Bitte informiere uns vor dem Verkauf von Materialien entsprechend darüber und teile uns deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID mit.

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