CORONA-EXIT: MIT HYGIENEKONZEPT UND ABSTANDSREGELN ZURÜCK ZUR NORMALITÄT

Anja Brauer
Lumiform-mag
Published in
4 min readApr 19, 2021

Viele Geschäfte, die in den vergangenen Wochen eine Zwangspause einlegen mussten, dürfen jetzt wieder öffnen. Doch solange die Gefahr des Coronavirus nicht vollständig gebannt ist, reicht es nicht aus, einfach die Ladentür wieder aufzuschließen. Alle Einzelhändler müssen sich an Hygiene- und Abstandsvorgaben halten und für ihr Geschäft ein Hygienekonzept ausarbeiten, an das sich Mitarbeiter und Kunden halten müssen.

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WAS GEHÖRT IN EINEN HYGIENEPLAN FÜR DEN EINZELHANDEL?

Viele Einzelhändler stehen jetzt vor der Frage: Wie sieht ein Hygienekonzept im Einzelhandel aus? Immerhin war es wie jetzt gefordert vorher nicht notwendig. In der aktuellen Situation ist aber auch im Einzelhandel auf allen Ebenen und in allen Bereichen die Wahrung äußerster Vorsicht mit Blick auf soziale Kontakte und Hygienefragen notwendig. Für Geschäftsinhaber gilt deshalb, eigenverantwortlich ein Hygienekonzept zu erstellen, welches ernsthafte Regeln für Mitarbeiter und Kunden enthält und dieses umzusetzen und zu verfolgen.

HINWEIS
Nach dem Beschluss des Bundes und der Länder ist jedes Unternehmen im Einzelhandel dazu verpflichtet, eigenverantwortlich ein Hygienekonzept auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie einer betrieblichen Pandemieplanung zu erstellen. Dieses muss darauf abzielen Kunden- und Mitarbeiterkontakte zu beschränken und erforderliche Hygienemaßnahmen umzusetzen, um das Infektionsrisiko aufs Minimum zu reduzieren.

Für die Erstellung von einem Hygieneplan für den Einzelhandel kann sich an den jeweiligen Regelungen und Vorgaben der Länder, Landkreise und kreisfreien Städte orientiert werden. Im Folgenden haben wir die geläufigsten Vorgaben zu Hygienemaßnahmen im Einzelhandel zusammengefasst, die als Leitfaden dienen und an die Betriebsabläufe angepasst werden können. Oberstes Ziel eines Hygienekonzepts im Einzelhandel ist immer der Schutz der Mitarbeiter und Kunden, sowie das Erfüllen der Anforderungen der zuständigen Behörden:

1. MITARBEITER

  • Mitarbeiter müssen über die Gefahren einer Infektion mit dem Coronavirus und über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen informiert werden.
  • Wer Krankheitssymptome zeigt oder Kontakt mit Coronavirus-Infizierten hatte, muss dies unverzüglich melden.
  • Ausschluss von Mitarbeitern mit erkennbaren Symptomen einer CO-VID-19 Erkrankung.
  • Mitarbeiter sollten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen sich und anderen Personen einhalten.
  • Mitarbeiter, die Arbeiten zusammenausführen müssen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen einen Mundschutz tragen.
  • Mitarbeiter sollten Einweghandschuhe tragen und in regelmäßigen Abständen wechseln. Zu empfehlen ist auch das Tragen eines Mundschutzes.
  • Desinfektionsmitteln für die regelmäßige Reinigung von Flächen (z. B. von Griffen von Einkaufswagen und Einkaufskörben, Kassenflächen, Lesegeräten) bereitstellen und einsetzen, an denen häufiger Kundenkontakt entsteht bzw. entstehen kann.
  • Die allgemeinen Hygienevorschriften sind zu beachten: Alle Beschäftigten müssen ausreichende Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einweghandtüchern zur Verfügung stehen; die Oberflächen in den Pausenräumen sind täglich zu reinigen oder zu desinfizieren.
  • Während der Arbeitszeit und in den Pausen sollte der Kontakt zwischen den Mitarbeitenden auf ein Minimum beschränkt werden. Die Pausen sollten zu unterschiedlichen Zeiten genommen werden. In Pausenräumen sind ebenfalls Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen einzuhalten.
  • Auch gestaffelte Schichten verringern das Infektionsrisiko. Die Schichten sollten so eingeteilt werden, dass immer die gleichen Mitarbeiter zusammenarbeiten.

2. KUNDEN

  • Die maximale Kundenanzahl im Geschäft kann über die Bereitstellung einer maximalen Anzahl von Einkaufswagen (oder ggf. Einkaufskörben) verbunden mit der Pflicht für jeden Kunden, nur mit Einkaufswagen/Einkaufskörben den Markt zu betreten, gesteuert werden. Dort, wo es keine Einkaufswagen gibt, kann die Anzahl von gleichzeitig im Geschäft anwesenden Kunden durch die Bekanntgabe einer Maximalanzahl am Eingang gesteuert und durch eigenes Personal kontrolliert werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass sich nur so viele Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 20 qm (in manchen Bundesländern auch nur 10 qm) Verkaufsfläche je anwesende Person zur Verfügung stehen. Die Berechnung der Verkaufsfläche richtet sich nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
  • Nach Möglichkeit nur 1:1 Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeiter herstellen.
  • Bei Lieferung/Abholung/Dienstleistung sollten nicht mehr als 2 Personen (1 Mitarbeiter/ 1 Kunde) aufeinandertreffen.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch ist in jeder Situation zu wahren. Hier ist besonders bei der Kundenberatung drauf zu achten, und schließt zudem die Hilfe beim Einladen von Waren aus.
  • Kunden kann, wenn möglich, ein Mundschutz zur Verfügung gestellt werden und eine Empfehlung abgegeben werden, dass es besser wäre, beim nächsten Besuch einen solchen zu tragen.
  • Darauf achten, dass Kunden nicht übermäßig lange im Geschäft verweilen, sondern aktiv ihrem Einkauf nachgehen.
  • Wenn möglich, Kunden beim Verlassen und Betreten Desinfektionsmittel für die Hände bereitstellen.

3. GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

  • Es dürfen keine Warteschlangen entstehen. Zwischen Wartenden sind die Mindestabstände durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
  • In sensiblen Wartebereichen wie vor Kassen und Regalen sollten die Mindestabstände durch 1,5 m-Abstandslinien bzw. -bereiche durch Klebeband oder dergleichen markiert werden.
  • Kassenplätze sollten mit Acrylglasscheiben oder mit durchsichtiger Folie ausgestattet werden.
  • Personen-, laden- und warenbezogene Hygienemaßnahmen sollten den Mitarbeitern und den Kunden klar kommuniziert werden. So sollten Hygieneregeln und -maßnahmen am Eingang klar und deutlich lesbar (ggf. auch mehrsprachig) angebracht werden.
  • Wenn notwendig, Hinweisschilder zu Hygienemaßnahmen innerhalb des Geschäftes anbringen (z.B. bei Spielecken, Sitzgelegenheiten etc.)
  • Kunden das kontaktlose Bezahlen via Mobile Payment, NFC oder sonstige Technologie ermöglichen und empfehlen.
  • Wenn möglich Mitarbeiter und Kunden durch Lautsprecherdurchsagen in regelmäßigen Abständen über die erforderlichen Hygienemaßnahmen informieren.

DEN ÜBERBLICK BEHALTEN: DIGITALE LÖSUNGEN FÜR DAS HYGIENEKONZEPT

Die neuen Anforderungen an Hygiene- und Schutzmaßnahmen ergeben eine ungewohnte Situation für alle Einzelhändler, die in “normalen Zeiten” kaum von einem Hygienekonzept wie ihre Kollegen in der Gastronomie betroffen sind. Im täglichen Geschäft den Überblick über alle Anforderungen zu behalten, bedarf einiger Anstrengungen. Papierbasierte Protokolle, Checklisten und Berichte erschweren unter den gegenwärtigen Bedingungen zusätzlich, allen Vorschriften gerecht zu werden.

Eine adäquate Alternative ist der Umstieg auf eine digitale Lösung, die den Einsatz von Papier überflüssig macht. Die Vorgaben des Hygienekonzepts für den Einzelhandel können jeden Tag durch digitale Kontrollen und Inspektionen leichter überwacht werden. Außerdem ermöglichen papierlose Formulare den kontaktlosen Austausch von Informationen unter den Mitarbeitern sowie das schnellere Beheben von auftretenden Problemen durch sofort angewiesene Korrekturmaßnahmen.

Das Hygienemanagement kann mit nur ein paar Klicks Dokumente aktualisieren, und somit sofort auf behördliche Änderungen reagieren. Alle Mitarbeiter haben über die digitale Anwendung jederzeit und von überall Zugriff auf die aktuellen Hygiene- und Schutzmaßnahmen. So lässt sich das Informationsdefizit innerhalb des Unternehmens aufs Minimum reduzieren und der Schutz von Mitarbeitern und Kunden im Einzelh

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