16. Dezember 2022

Baseler Ausschuss veröffentlicht finale Umsetzungsstandards zur aufsichtlichen Behandlung von Kryptoassets

BCBS | Kryptowährungen | Bankenaufsicht

Nagler & Company
ncregulatorynews
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2 min readJan 17

Ausgehend vom zweiten Konsultationspapier aus Juni 2022, hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) die finalen Umsetzungsstandards zur regulatorischen Behandlung von Kryptoassets veröffentlicht. Die finalen Standards werden in das konsolidierte Baseler Rahmenwerk überführt. Die Änderungen gegenüber dem zweiten Konsultationspapier betreffen insbesondere den Aufschlag für das Infrastrukturrisiko, die Tests für das Basis- und Rückzahlungsrisiko für Kryptoassets der Kategorie 1 sowie die Obergrenze für Positionen in Kryptoassets der Grupp 2. Zusätzlich erfolgte eine Anpassung des Verfahrens für die Klassifizierung von Kryptoassets. Hier ist gem. finalen Standards eine Information der zuständigen Aufsichtsbehörde anstatt einer Vorabgenehmigung vorgesehen. Das vom BCBS vorgesehene Umsetzungsziel ist der 01. Januar 2025.

Im Details stellen sich die Änderungen gegenüber des zweiten Konsultationspapiers wie folgt dar:

  • Die Ermittlung des Aufschlags für das Infrastrukturrisiko für alle Kryptoassets der Gruppe 1 basiert auf einem flexiblen Ansatz. Bisher war ein Aufschlag von 2,5% des Forderungswerts vorgesehen. Der flexible Ansatz erlaubt es den Aufsichtsbehörden, die tatsächlich beobachteten Infrastrukturrisiken spezifischer Kryptoassets zu würdigen.
  • Die Tests in Bezug auf das Basis- und Rückzahlungsrisiko, die als Kriterien für die Zuordnung von Kryptoassets in Gruppe 1 vorgesehen waren, werden vorerst nicht umgesetzt.
  • Das Exposure gegenüber Kryptoassets in Bezug auf die Obergrenze für Engagements der Gruppe 2 wird in den finalen Standards als Maximum der Brutto-Long- und Brutto-Short-Position für jedes Krypto-Asset ermittelt.

Die nachfolgenden Aspekte repräsentieren wesentliche inhaltliche Aspekte der finalen Standards:

  • Kryptoassets der Gruppe 1 erfüllen eine Reihe von Klassifizierungsbedingungen und sind somit für die Behandlung gemäß bestehender bzw. leicht angepasster Baseler Leitlinien geeignet. Beispiele hierfür sind tokenisierte traditionelle Vermögenswerte und Stablecoins.
  • Kryptoassets der Gruppe 2 erfüllen die vorgenannten Bedingungen für Gruppe 1 nicht und müssen aufgrund höherer Risiken neuen konservativen aufsichtlichen Richtlinien unterstellt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Bitcoin.
  • Infrastruktur-Risikoaufschlag: Aufschlag auf die risikogewichteten Aktiva (RWA) für Kryptoassets der Gruppe 1 zur Abdeckung von Infrastrukturrisiken aus Distributed-Ledger-Technologien.
  • Prüfung des Rückzahlungsrisikos und Aufsichts-/Regulierungsanforderung: Sicherstellung, dass nur Stablecoins, die von beaufsichtigten und regulierten Unternehmen ausgegeben werden sowie über solide Rücknahmerechte und Governance verfügen, als Kryptoassets der Gruppe 1 eingestuft werden.
  • Obergrenze für das Engagement in Kryptoassets der Gruppe 2: Das Gesamtengagement einer Bank in unbesicherten Kryptoassets der Gruppe 2 den Grenzwert von 2% des Kernkapitals der Bank nicht überschreiten und sollte in der Regel weniger als 1 % betragen.

Weiterführende Informationen:

• BCBS Pressemitteilung, Weiterlesen >>>
• BCBS Konsultationspapier, Download PDF>>>

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