Kein “SCHWEXIT” ohne Referendumsmöglichkeit!
Die Umsetzung der MEI (Masseneinwanderungs-Initiative) geht in die heisse Phase. Mit dem Vorschlag einer Übergangsbestimmung will ich sicherstellen, dass auf jeden Fall kein Ausstieg aus den Bilateralen erfolgt, ohne dass es vorher eine Möglichkeit zu einer Volksabstimmung gibt. Hier zusätzliche Details zum Artikel der NZZ am Sonntag.
Foto: CC-BY-ND Benjamin @ flickr
Vor lauter Bäumen sieht man den Wald kaum mehr. Die Varianten zur Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative sind auch für Insider verwirrend. Darum hier zuerst ein kleiner Überblick. Und dann ein paar Antworten auf Fragen, die sich zu meinem Vorschlag einer Übergangsbestimmung stellen.
Das Fazit aber ganz am Anfang: Mit meinem Vorschlag würde sichergestellt, dass kein Ausstieg aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen und damit aus den ganzen Bilateralen erfolgt, ohne dass die Stimmberechtigten darüber abstimmen können. Und es wird ermöglicht, das Kroatien-Protokoll zu rechtzeitig zu unterzeichnen und damit den Zugang zu von Wissenschaft und Forschung zu Horizon 2020 für die nächsten Jahre zu sichern.
Ein allfälliger Ausstieg aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen und damit aus den Bilateralen darf nicht ohne die Möglichkeit einer Volksabstimmung erfolgen.
Denn auch die SVP hatte den JA Stimmenden zur MEI versprochen “Mit einem JA zur Volksinitiative ‘Gegen Masseneinwanderung’ muss das Personenfreizügigkeitsabkommen also nicht gekündigt werden”. Das sieht man deutlich unten im markierten Screenshot der Abstimmungs-Website der SVP.
Die Grüne Position: Probleme lösen statt Mauern bauen
Nach dem knappen Ja zur MEI am 9. Februar 2014 forderten die Grünen als allererste Partei eine europakompatible Umsetzung. Uns schwebten Massnahmen im Innern vor, um ArbeitnehmerInnen zu schützen, um das inländische Arbeitskräftepotential besser zu nutzen, gegen das Standortdumping. All dies nicht-diskriminierend, das heisst ohne Sonderregeln für EU-AusländerInnen. Und damit vereinbar mit dem FZA (Freizügigkeitsabkommen). Schon am 21. Februar brachte die Grüne Fraktion ein entsprechendes Postulat ein (14.3230). Später doppelte sie mit einer Fraktionsmotion nach und forderte den Bundesrat auf, eine solche Umsetzung zumindest als Variante in die Vernehmlassung zu geben (14.3936). Das Grüne Motto war und ist heute noch: Probleme lösen statt Mauern bauen — wie ich es im Oktober 2014 auch in einem Politblog erklärt habe (Politblog auf deutsch und en français).
Entsprechend fordern wir auch heute noch eine Umsetzung, die nicht-diskriminierend ist oder zumindest so ausgestaltet, dass auch die EU im Rahmen des gemischten Ausschusses dazu Ja sagen kann.
Die Umsetzungsvarianten
Momentan werden verschiedene Umsetzungsvarianten diskutiert. Zum Teil haben sich die verwendeten Begriffe auch verschoben, was den Durchblick nicht vereinfacht. Einen aktuellen Überblick, der allerdings die Grüne Position nicht beleuchtet, gibt Simon Gemperlis Kommentar “Hundert Jahre Einseitigkeit” in der NZZ vom 21.7.2016.
- Variante 1: Einigung mit der EU (über eine Interpretation im Rahmen von FZA Artikel 14 Absatz 2). Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Einigung innerhalb der notwendigen raschen Zeit wird aber leider als immer geringer beurteilt. Falls doch eine Einigung erzielt würde, braucht es unseren Vorschlag eines Sicherheitsnetzes nicht.
- Variante 2: Keine Einigung mit der EU
Variante 2.1: Harte Umsetzung gemäss Antrag Bundesrat mit Schwellenwerten, nach deren Umsetzung Kontingente eingeführt werden auch für EU-BürgerInnen.
Variante 2.2: Harte Umsetzung anders als Bundesrat. Zum Beispiel mit lokalen oder regionalen Schwellenwerten, und ggf. Inländervorrang statt Kontingenten.
Variante 2.3: Weiche Umsetzung ohne Verletzung des FZA. Dies wäre der Vorschlag der GRÜNEN, falls Variante 1 nicht rechtzeitig möglich ist (falls eine solche Umsetzung garantiert nicht mit dem FZA in Konflikt kommt, braucht es die von uns vorgeschlagene Übergangsbestimmung als Sicherheitsnetz nicht). - Variante 3: Rasa-Initiative oder Gegenvorschlag zu Rasa. Die RASA Initiative will die Streichung des Artikels 121a, also die Rückgängigmachung der Annahme der MEI. Diskutiert wird auch über mögliche direkte Gegenvorschläge, so hat zum Beispiel FORAUS als Gegenvorschlag den sogenannten Konkordanzartikel in die Debatte eingebracht.
Ein Sicherheitsnetz gemäss unserem Vorschlag braucht es bei den Varianten 2.1. und 2.2. — und zwar sogar für eine bestimmte Zeitspanne über eine allfällige Annahme von Variante 3 (Rasa oder Gegenvorschlag) durch Volk und Stände hinaus.
Das Sicherheitsnetz gegen einen SCHWEXIT ohne Referendumsmöglichkeit
Wie aber könnte nun ein Sicherheitsnetz aussehen, das garantiert, dass kein SCHWEXIT ohne vorgängige Referendumsmöglichkeit stattfindet? Ganz einfach. Ein Gesetz, das nicht sicher mit dem FZA vereinbar ist (also Varianten 2.1 oder 2.2) würde ergänzt durch eine Übergangsbestimmung. Diese lautete:
Die erstmalige Entscheidung für Massnahmen zur Einschränkung der Personenfreizügigkeit von Bürgerinnen und Bürgern der EU ist der Bundesversammlung in der Form des dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschlusses zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern diese Massnahme nicht vereinbar ist mit einer einvernehmlichen Interpretation der Unterzeichneten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA).
Je nach Variante (2.1 oder 2.2) wäre der unterstrichene Textteil anzupassen. Gegenwärtig lautet mein Antrag (PDF) im Bezug auf die Variante 2.1 gemäss Antrag Bundesrat:
Die erstmalige Entscheidung zur Begrenzung der Zahl von Bewilligungen für den Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA durch Höchstzahlen nach Artikel 17c Absatz 1 ist der Bundesversammlung in der Form des dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschlusses zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern diese Massnahme nicht vereinbar ist mit einer einvernehmlichen Interpretation der Unterzeichneten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA).
Das heisst auf deutsch: wenn der Bundesrat das erste Mal aufgrund bestimmter Parameter (in seinem Vorschlag sind das gesamtschweizerische Schwellenwerte, ggf. könnten dies auch regionale Schwellenwerte sein) Massnahmen verfügen muss, welche prima vista das FZA verletzten, muss er zuerst versuchen, ob diese Massnahmen nicht doch vereinbar sind mit einer einvernehmlichen Interpretation von Artikel 14 Abs. 2 des FZA. Und falls dies nicht möglich ist, muss er die Massnahmen in einen separaten Bundesbeschluss kleiden, welcher vom Parlament angenommen oder abgelehnt werden kann — und der für den Fall einer Annahme durchs Parlament mit einem Referendum bekämpft werden kann.
Häufige Fragen und die Antworten darauf
- Ist eine solche Übergangsbestimmung als “Schutznetz” nicht sehr sonderbar?
Eine solche Zusatz-Genehmigung ist zwar nicht alltäglich, aber auch nicht neu. Das Parlament wendete dies zuletzt beim Bankengesetz an, als es um die Liquiditätsvorschriften für systemrelevante Banken ging. Es schrieb ins Gesetz, dass diese Banken über genügend Eigenmittel verfügen müssen und verlangte gleichzeitig, dass ihm die konkreten Regeln dazu später noch in einem Bundesbeschluss zur Genehmigung unterbreitet werden (was inzwischen geschehen ist). - Braucht es ein Schutznetz auch bei einer Einigung mit der EU?
Nein, bei einer Einigung mit der EU (Variante 1) braucht es diese Übergangsbestimmung nicht. - Wir müssen sowieso die Verfassung wieder ändern und den Artikel 121a in der heutigen Form streichen oder ersetzen — sei dies durch die RASA-Initiative oder einen Gegenvorschlag. Da braucht es doch dieses Schutznetz nicht!
Dies stimmt nicht. Auch ohne den Artikel 121a hat der Bund und damit das Parlament die Kompetenz zur Ausländergesetzgebung. Das heisst: Auch wenn die Rasa-Initiative oder ein Rasa-Gegenvorschlag von Volk und Ständen angenommen würde, würde dies nämlich eine Umsetzungsgesetzgebung gemäss Variante 2.1 oder 2.2 nicht automatisch ausser Kraft setzen! Wenn dannzumal Gesetze der Varianten 2.1 oder 2.2 gültig wären, hätten sie weiterhin eine Verfassungsgrundlage. Und da diese Varianten einen Automatismus vorsehen, besteht im Extremfall die Gefahr, dass die Stimmberechtigten zwar JA sagen zur Rasa-Initiative oder zu einem Rasa-Gegenvorschlag — aber danach wegen Überschreitung von Schwellenwerten dennoch automatisch Massnahmen eingeführt werden müssen, welche nicht mit dem FZA vereinbar sind. - Stärkt der Vorschlag einer solchen Übergangsbestimmung nicht jene Kräfte, welche eine harte Umsetzung wollen (gemäss Variante 2.1 oder 2.1)?
Das müssen jene Kräfte beantworten, welche eine harte Umsetzung wollen. Das Ziel der Grünen ist es nur, für den worst case — also ein Umsetzungsgesetz, das möglicherweise das FZA verletzt — ein Sicherheitsnetz zu bauen. Wir werden uns mit allen konstruktiven Kräften dafür einsetzen, dass dies nicht nötig wird. Dann würde auch unser Sicherheitsnetz überflüssig.
Originally published at www.balthasar-glaettli.ch on July 23, 2016.