Buchpreisbindung: Werbegeschenke & Bonuspunkte

Tücken und Fallen für Selfpublisher

Alexander Batel
Buch & Mehr
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4 min readApr 5, 2017

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Nun hat man sein erstes Buch geschrieben und möchte es verkaufen. Da kommt der findige Selbstverleger auf den Gedanken:

Wenn ich schon selbst verkaufe und verschicke, dann kann ich ja auch ein kleines Geschenk beilegen.

Doch hier stößt man auf die Hürden des Buchpreisbindungsgesetzes:

§ 7 BuchPrBG — Ausnahmen

(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches 1.

1. Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,

2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,

3. Versand- oder besondere Beschaffungskosten übernimmt oder

4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.

Was fällt denn alles unter “Waren von geringem Wert”, wie hoch ist die Grenze und welche Basiskosten (Einkaufs- oder Verkaufspreis?) werden angesetzt?

Versand- und besondere Beschaffungskosten

Hier ist das Gesetz eindeutig: Der Versender darf vollumfänglich die Kosten übernehmen.

Geschenkpapier

Das Buch als Geschenk einzupacken wertet die Rechtsprechung regelmäßig als handelsübliche Nebenleistung. Problematisch kann es aber dann werden, wenn die Geschenkverpackung nicht mehr handelsüblich ist und insb. einen Eigenwert darstellt.

Beispiel: Anstatt normalem Geschenkpapier wird hochwertiges Pergamentpapier eingesetzt — unüblich; oder das Papier wird individuell hochwertig verziert, z.B. mit Blattgold und künstlerischen Zeichnungen von herausragendem Wert — unüblich

Geschenke / Beilagen

Hier wird es ein wenig komplizierter. Zwar geht die herrschende Rechtsprechung von 2 % maximalem Beigabewert aus, zu berechnen am Gesamtumsatz. Im Zuge des Aufkommens von EBooks und digitalen Medien sind diese Werte aber nicht mehr als unabänderlich zu sehen.

Problematischer ist aber, woran sich der Wert des Werbegeschenks orientiert:

Einkaufs-, Verkaufspreis oder am ideellen Wert?

Der Wert für den Letztabnehmer, also den Leser, ist maßgeblich (so zuletzt in BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15 nochmals festgehalten). Problematisch können also kleine Schmuckstücke o.Ä. sein, die zwar vom Materialeinsatz geringwertig sind, aber im Endwert rasch die 2 % übersteigen können (bei einem Buchverkaufspreis von 15 € sind dies gerade einmal 0,30 €).

In Mode gekommen ist ja auch unter Selfpublishern, bei EBook-Verkäufen Grafiken oder sonstige künstlerische Werke auf digitaler Basis mitzuschicken. Hierzu gibt es noch keine höherinstanzlichen Urteile. Meiner Auffassung nach könnte dies aber zu Problemen führen, wenn die Versendung an den Kauf eines Buches gekoppelt wird. Der Verkäufer müsste im Zweifelsfall nachweisen, dass seine beigelegten Werke für den Letztabnehmer nicht die 2%-Hürde überschreiten.

Hier wäre es ratsamer, dies losgekoppelt anzubieten — vielleicht im Rahmen eines Newsletter-Abonnements.

Bitte beachtet auch, dass ihr klar benennt, was beigelegt wird und warum. Denn neben dem Buchpreisbindungsgesetz müsst ihr auch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), insbesondere § 4 Nr. 4 UWG beachten:

Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden.

Bonuspunkte, Rabatte o.Ä.

Was eindeutig nicht geht: Rabatte oder Bonuspunkte gewähren, die bei Einlösung einen direkten Preisnachlass auf preisgebundene Bücher gewähren.

Anders verhält es sich aber, wenn man Bonuspunkte oder Gutscheine gewährt für Waren, die keine Bücher sind und dies an den Verkauf von Büchern koppelt. Beispielsweise gewährt man Nachlässe für Merchandise in seinem Shop, wenn jemand ein Buch kauft.

Anders verhält es sich, wenn man einen Gutschein gewährt beim Einkauf von sonstigen Waren, der für den nächsten Einkauf gelten soll (ein Rabatt ginge nicht; hier sollten Bücher ausgenommen werden):

Das OLG Stuttgart sah in dieser Herangehensweise keinen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Es wertete diesen Gutschein so, als würde man jemandem am Ende des Einkaufs 5 € in die Hand drücken mit dem Hinweis: “Aber bitte bei uns wieder einkaufen.”

Bei Bonuspunkten sollte man darauf achten, dass diese nicht die 2%-Marke überschreiten.

Auch wenn das “Nachlass”-Verbot nicht ganz so starr ist, wie dies der Börsenverein darstellt, so kann man doch letzten Endes feststellen:

Möglich ist es, aber kompliziert.

Fazit

Trotz Buchpreisbindung können in geringem Umfang Zugaben zu euren Büchern beigelegt werden.

Achtet aber auf die Art der Beigabe und den Endwert. Dann seid ihr auf der sicheren Seite.

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Hinweis:

Die hier vertretenen Ansichten stellen die Meinung des Autors dar und können in diesem sich permanent entwickelndem Rechtsbereich keinen Anspruch auf absolute Rechtssicherheit erheben. Ebenso dient der Beitrag einer Übersicht über die Problematik und stellt keine umfassende Darstellung aller möglichen rechtlichen Details und Probleme dar, zumal jeder Fall einzeln beurteilt werden muss. Bitte suche bei individuellen Fragen um deinen Sachverhalt zu klären, einen Rechtsanwalt deines Vertrauens auf.

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Alexander Batel
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Wortschmied und Buchstabenschwinger +++ Autor — SciFi & Fantasy +++ Impressum: http://on.fb.me/1KF1rIp