Das Facebook-Impressum

Ist es nötig oder nicht? Und wie setzt man es um?

Alexander Batel
Buch & Mehr
3 min readApr 18, 2016

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Das LG Aschaffenburg hat im Jahr 2011 Neuland betreten:

Social-Media-Seiten auf Facebook fallen unter die Impressumspflicht.

Mit diesem Urteil (2 HK O 54/11) ist zwar kein höchstrichterliches Urteil ergangen; jedes Gericht könnte hier (theoretisch) anders urteilen. In der Praxis haben sich aber im Anschluss bereits mehrere Gerichte wie das LG Berlin oder OLG Düsseldorf dieser Auffassung angeschlossen. Eine Tendenz scheint sich hier langsam herauszukristallisieren.

Möchte also jemand freiwillig gegen die Mühlen des Gesetzes kämpfen? Ich bezweifele das.

Von daher:

Facebook-Seiten unterliegen der Impressumspflicht (z.B. nach dem § 5 TMG) genauso wie “normale” Webseiten.

Wie setze ich das Impressum um?

Die derzeit naheliegendste Variante ist, ein vollwertiges Impressum in dem dazu vorgesehenen Feld auf Facebook zu hinterlegen, das den Anforderungen genügt: Hierzu zählen bspw. die Anschrift (kein Postfach), eine Kontaktart, über die rasch mit dem Verantwortlichen eine Nachricht zugesandt werden kann — bspw. die Email-Adresse (nähere Hinweise zur Erstellung eines Impressums — insb. bei Nutzung eines Pseudonyms — findet ihr hier).

Aber ich bin doch “Privater”…

Internetseiten, die nicht der Impressumspflicht unterliegen, kann man in der Praxis mittlerweile (fast) an einer Hand abzählen.

Eine Pflicht kann bereits allein durch den Umstand angenommen werden, wenn Werbung auf der Seite geschaltet wird, oder sogar allein durch das Setzen von Links oder Fotos zu/von urheberrechtlich geschütztem Material: Ob hier “Fair Use” greifen könnte oder “sonstiges” greift, soll hier gar nicht zur Debatte stehen. — Zudem wird neben Facebook-Seiten/-Profilen Werbung (von Facebook) geschaltet: Sind dann alle “privaten” Seiten nicht mehr “privat”, weil Werbung “geschaltet” wurde? Von daher sollte man auf Nummer sicher gehen:

“Faktisch” gilt für alle “öffentlichen” (Web-)Seiten die Pflicht, ein Impressum zu hinterlegen.

Einige sind im Irrglauben, sie könnten sich, durch “Berufen auf die Verfassung” oder sonstige kreative “Ausreden”, dieser Obliegenheit entziehen. Oder dass der Staat gar nicht die “Befugnis” hierzu habe.

In Wirklichkeit wird durch die Impressumspflicht nicht eine Art “Schikane” oder sonstiger Schabernack betrieben. Geschützt werden soll gerade der Verbraucher und andere Unternehmen.

Und spätestens wenn die teure Abmahnung eines Mitbewerbers ins Haus flattert, wird man sich auch als “armer” Autor denken:

Hätte ich mal doch lieber ein Impressum untergebracht.

Besonderheiten beim Facebook-Impressum

  1. Das Impressum -bzw. der Link zu diesem- muss eindeutig mit den Worten “Impressum” gekennzeichnet sein. Die Worte “Info” o.Ä. seien gemäß dem LG Aschaffenburg gerade nicht ausreichend.
  2. Reicht ein Link zur Homepage? Theoretisch ja, solange das letztendliche Impressum höchstens 2 Klicks “entfernt” ist.
  3. Aber: In dem Impressum der “Hauptseite” muss darauf hingewiesen werden, dass sich die angegebenen Daten auch bspw. auf Facebook beziehen ( LG Berlin : “…dass das Impressum zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Seite XY.de noch nicht auf die google-plus Seite erstreckt wurde.”).
  4. Es gibt auch die juristische(n) Gegenauffassung(en), dass Links nicht ausreichend seien, weil sie entweder einen “zu weiten Weg” für den Endnutzer darstellen, oder jede Seite eine “Domäne” für sich sei und daher ein eigenes Impressum brauche. Um dieser “Unsicherheit” aus dem Weg zu gehen — Mein Tipp: Gebt ein vollständiges Impressum auf Facebook an, setzt einen Link zu eurer Hauptseite und schließt dort die Facebook-Seite mit ein. Beachtet aber, dass sich die Impressen inhaltlich nicht unterscheiden.

Und was ist mit der Datenschutzerklärung?

Diese muss (wenigstens mit einem Link) auch auf Facebook hinterlassen werden. Problem hierbei ist aber, dass die 5.000 Zeichen von Facebook nicht ausreichend sind.

Könnte man also vielleicht Facebook in Regress nehmen? Dies und genaue Details zur Gestaltung der Datenschutzerklärung sind aber Thema für einen neuen Blog-Artikel.

Fazit

Um ein Facebook-Impressum kommt man nicht herum. Auch wenn man es vermeiden möchte, eine Abmahnung ist am Ende immer teurer, als das “lästige” Impressum einzupflegen.

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Hinweis:

Die hier vertretenen Ansichten stellen die Meinung des Autors dar und können in diesem sich permanent entwickelndem Rechtsbereich keinen Anspruch auf absolute Rechtssicherheit erheben. Ebenso dient der Beitrag einer Übersicht über die Problematik und stellt keine umfassende Darstellung aller möglichen rechtlichen Details und Probleme dar, zumal jeder Fall einzeln beurteilt werden muss. Bitte suche bei individuellen Fragen um deinen Sachverhalt zu klären, einen Rechtsanwalt deines Vertrauens auf.

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Alexander Batel
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Wortschmied und Buchstabenschwinger +++ Autor — SciFi & Fantasy +++ Impressum: http://on.fb.me/1KF1rIp