Recht für Autoren — Pseudonym & Impressum: Zwei wie Hund und Katze?

Alexander Batel
Buch & Mehr
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5 min readJul 23, 2015
(CC BY-NC 2.0), Steffen Geyer, “Ready to Fight?”

Viele Autoren wünschen sich ein Pseudonym. Sei es, weil sie sich noch nicht so sicher sind oder in einem Metier unterwegs sind, das der bisherige Arbeitgeber und der Nachbar nicht unbedingt erfahren sollten.

Doch auf der anderen Seite besteht ja die Pflicht, auf Webseiten ein Impressum zu führen.

Man mag den Glauben haben, dass das Impressum nach einem “echten” Namen verlangt. Und das verträgt sich bekanntlich nicht mit dem Pseudonym. Wenn ich aber im Impressum meinen Klarnamen einsetzen muss, dann ist ja mein Pseudonym gleich wieder aufgelöst.

Deswegen gänzlich auf die Kommunikation mit seinen Lesern zu verzichten ist aber auch keine Lösung. Außer man ist von der schüchternen Sorte…

(Beachtet bitte den Nachtrag am Ende des Artikels)

Impressumspflicht — Alle anderen ja, nur ich nicht

Muss ich als Autor, als Blogger oder sonst in der Szene Tätiger wirklich ein Impressum auf meiner Seite einpflegen?

Ganz eindeutig: Ja.

Man kann sich auch nicht durch obskures Berufen auf die Verfassung (Anm.: Ich habe einmal ein kurioses Impressum gesehen, in dem sich der Webseitenbetreiber auf Art. 2 GG berief. Leider hab ich dies gerade nicht wiedergefunden; reiche bei Gelegenheit gerne ein Foto nach.) oder sonstige kreativen Auswüchse davor retten.

Viele denken, dass der Hauptgrund für das Impressum die Kontrolle des Gesagten durch den Gesetzgeber sei.

Nein, die Behörden haben immer ihre Methoden, jemanden ausfindig zu machen, der hinter einer Webseite steht. Dazu brauchen sie nicht das Impressum. Es geht in Wirklichkeit primär um Wettbewerbs- und Verbraucherschutz.

Falls jemand “Dienste” anbietet oder seine Webseite öffentlich zugänglich ist, müssen Gesetze eingehalten werden (-> mehr zum Thema Datenschutz und Werbeeinnahmen als steuerlich relevante Einnahmen demnächst in einem anderen Beitrag). Und falls jemand gegen ein Gesetz verstößt, dann muss derjenige über eine sog. ladungsfähige Anschrift erreichbar sein.

Die Angabe eines Postfachs genügt hier nicht, so das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil ( Link zum Urteil: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20C%2024/97 ).

Anders ausgedrückt: Wer kein Impressum hat, kann durch andere Mitbewerber abgemahnt werden. Mit Anwalts- und Gerichtskosten können schnell 1.000 € zusammenkommen.

Kein Impressum = Kostet viel Geld

Pseudonym — Ich nenn mich einfach Karl-Heinz, das reicht doch, oder?

Nach dem Grundgesetz ist jeder in seinen Handlungen frei, solange man nicht gegen andere Rechtsgüter mit seinem Handeln verstößt.

Ich heiße also Horst, möchte aber ab morgen Karl-Heinz genannt werden. Das geht.

Aber nicht so einfach im Impressum.

Wie schon oben angesprochen muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein. Eine angegebene Anschrift ist aber dann nicht ladungsfähig, wenn die Person nicht real unter der angegebenen Adresse wohnt und der Betreiber der Webseite ist.

Anders: Wenn Postbote und Rathaus nicht wissen, wer der Karl-Heinz ist, dann gibt es Karl-Heinz nicht.

Dat gibbet nicht, sacht der Karl-Heinz.

Doch, dat gibbet.

Wie und wann kann ich dann mein Pseudonym anwenden, ohne dass die Behörden meckern?

Ich lasse den Künstlernamen als Markenrecht (teuer!) oder in meinem Personalausweis eintragen. Für das Letztere muss man aber nachweisen, dass man schon länger überregional unter diesem Künstlernamen tätig bzw. bekannt geworden ist.

Und da beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.

Um bekannt zu werden, muss man regelmäßig eine Webseite als Hauptanlaufstelle betreiben. Und bevor man als Künstler von der Behörde anerkannt wird, muss ich meinen Klarnamen im Impressum angeben. Keine wirkliche Lösung.

Pseudonym — In der Praxis

Wie setze ich mein Pseudonym dann um, ohne in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten?

Hier hat das Bundesverfassungsgericht 1996 klargestellt ( Link zum Urteil ), dass die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ausreichend sein kann.

So verfahren in der Regel auch Verlage und Literaturagenten. Sie werden per Vordruck zu Zustellungsbevollmächtigten erklärt (hier gibt es verschiedene Ausformungen; dies sind aber Detailfragen).

Der kleine Self-Publisher ist aber noch bei keinem Verlag oder Agenten untergekommen. Was macht der?

Es gibt sog. Zustellungsservicedienstleister. Hier wird für ein gewisses Entgelt der Service angeboten, die Adresse des Anbieters als ladungsfähige Anschrift für ein Impressum anzugeben. Beispiel hierfür: Autorenservices.de

Für 9,90 € im Jahr + Aufwandspauschale kann man dort die Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Meiner Ansicht nach besser ist der Papyrus Autoren-Club. Besitzer der Schreibsoftware Papyrus können ohne wiederkehrende Kosten die Adresse des Software-Herstellers nutzen. Wer sich die eingehende Post per Email weiterleiten lässt, bekommt auch keine Aufwandspauschalen berechnet. Toller Service.

Gleichzeitig hat man noch ein wundervolles Schreibprogramm, mit integrierter Rechtschreib-, Grammatik- und sogar einer Schreibstilüberprüfung.

Die dritte Möglichkeit ist die etwas kompliziertere:

Man meldet ein Gewerbe an und führt dann das Gewerbe im Impressum. Neben der richtigen Auswahl der Rechtsform sind noch gewisse Nachteile zu beachten:

z.B. kann man sich mit dem Gewerbe nicht bei der Künstlersozialkasse anmelden bzw. es wird kompliziert.

In meinen Augen bleiben dann nur Option 1 und 2 übrig.

So können am Ende Pseudonym und Impressum sich doch vertragen. Ist wie bei Hund und Katze: Wenn man acht gibt, dann können die beiden miteinander. Doch wehe man schaut nicht genau hin: Dann ist der Ärger schon vorprogrammiert.

Nachtrag:

In seinem Urteil vom 7.5.2015 hat das OLG Hamm festgestellt, dass auch GmbHs c/o-Adressangaben verwenden können, solange dies nicht dazu dient, dass Zustellungen vereitelt werden sollen.

Die Rechtsvorgaben bei den Rechtsvorschriften zum GmbHG sind mit denen des TMG und RStV vergleichbar, sodass die Argumente auch für das “einfache” Impressum gelten.

Auch die Kollegen von e-recht24.de stützen meine Ausführungen.

Ein Warnhinweis noch zu sog. “Baustellen-Homepages”:

Es kann euch auch hier bereits eine Impressumspflicht treffen, so das LG Aschaffenburg in seinem Urteil.

Die Impressumspflicht gelte zwar nicht per se, aber sobald Leistungen angeboten werden oder Werbung geschaltet wird, dann kann von einem abmahnfähigen Verstoß gegen das TMG und UWG ausgegangen werden.

Also: Aufpassen, was ihr auf eurer Baustellenseite bereits anbietet. Im Zweifelsfall lieber ein Impressum unterbringen.

Fazit

Es ist möglich ein Impressum mit einem Pseudonym zu betreiben; sogar zugleich mit einer c/o-Adresse. Aber dies bedeutet nicht, dass man seine Adresse komplett “verschleiern” kann.

Schriftstücke müssen zugestellt werden können.

Vergesst aber nicht, dass im Impressum auch noch Haftungsausschlüsse, Datenschutzerklärungen und Bemerkungen zum Urheberrecht hinterlassen werden müssen.

Mehr dazu demnächst in einem weiteren Artikel zum Thema “Recht für Autoren”.

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Hinweis:

Die hier vertretenen Ansichten stellen die Meinung des Autors dar und können in diesem sich permanent entwickelndem Rechtsbereich keinen Anspruch auf absolute Rechtssicherheit erheben. Ebenso dient der Beitrag einer Übersicht über die Problematik und stellt keine umfassende Darstellung aller möglichen rechtlichen Details und Probleme dar, zumal jeder Fall einzeln beurteilt werden muss. Bitte suche bei individuellen Fragen um deinen Sachverhalt zu klären, einen Rechtsanwalt deines Vertrauens auf.

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Alexander Batel
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Wortschmied und Buchstabenschwinger +++ Autor — SciFi & Fantasy +++ Impressum: http://on.fb.me/1KF1rIp