Wenn Paragraphilein auch nach Dienstschluss im häuslichen Arbeitszimmer sitzt…

Schreibzimmer und die Steuererklärung

Häusliches Arbeitszimmer eines Autors & Künstlers — Neues vom BFH

Alexander Batel
Buch & Mehr
Published in
3 min readApr 23, 2017

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Wusstest du, dass du als Autor & Künstler dein Arbeitszimmer absetzen könntest?

§ 4 V 1 Nr. 6b EStG macht’s über Umwege möglich.

Folgende Mindestvoraussetzungen musst du erfüllen:

  • Zimmer wird beruflich und betrieblich genutzt
  • Arbeitsbereich muss räumlich getrennt sein vom restlichen Bereich (Tür und Wand sind ein Indiz)

Hinweis zur beruflichen Nutzung:

Hierunter fällt auch künstlerisches Schaffen und Organisatorisches. Beachtet jedoch, dass höchstens 10 % private Nutzung erfolgen sollte bzw. nachgewiesen werden müsste, der Schwerpunkt liege im beruflichen Bereich (so der BFH).

Was kann ich absetzen

Anteilige Kosten

  • Miete, Kredit für Haus/Wohnung
  • Wasser- und Heizkosten
  • allgemeine Nebenkosten
  • Renovierungskosten
  • Grundausstattung des Zimmers: Lampen, Gardinen (Achtung: Hierzu zählen nicht Arbeitsmittel wie ein Arbeitstisch usw.)

Einrichtungsgegenstände

Hierzu zählen insb. der Schreibtisch, der Stuhl, Bücherregale, ein PC o.Ä. Besonderheit ist hierbei, dass einige Betriebsmittel nicht unbedingt im Arbeitszimmer stehen müssen, um abgesetzt zu werden. Setzt dann bitte den Privatnutzungsanteil an (in der Regel 50 % bei allgemeinen Arbeitsmittelgegenständen). Sogenannte “geringwertige Wirtschaftsgüter” können bis zu einem Betrag von 487,90 € brutto im angefallenen Jahr in voller Höhe abgesetzt werden (ab 2018: 800 € brutto). Falls es teurer sein sollte, muss es als AfA-Abschreibung verbucht werden. Die Regeln hierfür könnt ihr aus den sog. AfA-Tabellen entnehmen.

Höchstbeträge

  • 1.250 €, wenn “kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht”: In der Praxis bedeutet das, dass ihr für die jeweilige Tätigkeit zu dem Zeitpunkt den möglichen oder tatsächlichen Arbeitsplatz aufsuchen könnt — Bsp.: Überstunden leistet ihr von zuhause aus; ein Lehrer bereitet seinen Unterricht daheim vor
  • Das Arbeitszimmer ist unbeschränkt abzugsfähig, wenn es “den Mittel gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit

Höchstbetrag personenbezogen

Seit dem Urteil des BFH im Dezember 2016, könnt ihr nun für jede Person in eurem Haushalt jeweils das Arbeitszimmer absetzen, auch wenn ihr es gemeinsam nutzt.

Das bedeutet, dass eine gemeinsame Benutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe bei ausschließlicher Arbeitsstätte, jeweils bis zu 1.250 €, falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bei einem Haushalt mit zwei berufstätigen Personen wären dies in der Regel 2.500 €, die bei gemeinsamer Veranlagung abgesetzt werden könnten.

Worauf müsst ihr achten

Mittelpunkt der Tätigkeit

Ausschlaggebend ist, dass das Arbeitszimmer Dreh- und Angelpunkt eurer Tätigkeit ist. Als Autoren oder Grafiker, die dies beim Finanzamt angemeldet haben, sollte dies keine großen Schwierigkeiten bereiten.

Wichtig ist aber, dass ihr dies im Zweifelsfall belegen oder zumindest hinreichend glaubhaft machen könnt.

Kein anderer Arbeitsplatz

Wenn ihr euer Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen wollt, so sind die Hürden etwas höher, aber nicht unerreichbar. Erstes Indiz dafür, dass kein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist die Art des Berufes oder der Tätigkeit.

Hilfreich kann auch sein, dass ihr vor der Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt einen Antrag zur Anerkennung des Arbeitszimmers und des Nichtvorliegens eines anderen Arbeitsplatzes stellt. Somit könnt ihr euch bei zukünftigen Rennerei und Schreiberei ersparen.

Wichtiges Urteil für Selbständige

Für die Selbständigen unter euch, die einen separaten Geschäftssitz oder eine abgetrennte Wohnung für eure Tätigkeit besitzen, ist das neueste Urteil des BFH vom 19.4.2017 interessant:

Ihr könnt — unter Umständen — neben euren Diensträumen/-wohnung auch ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.

Im vorliegenden Fall hat der BFH entschieden, dass es einem Selbständigen (in dem Fall Logopäden) nicht zumutbar sei, Büroaufgaben — wie die Buchhaltung und ähnliche Aufgaben — auch nach Geschäftsschluss in den Diensträumen verrichten zu müssen. Von daher müsse das häusliches Arbeitszimmer absetzbar sein.

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Hinweis:

Die hier vertretenen Ansichten stellen die Meinung des Autors dar und können in diesem sich permanent entwickelndem Rechtsbereich keinen Anspruch auf absolute Rechtssicherheit erheben. Ebenso dient der Beitrag einer Übersicht über die Problematik und stellt keine umfassende Darstellung aller möglichen rechtlichen Details und Probleme dar, zumal jeder Fall einzeln beurteilt werden muss. Bitte suche bei individuellen Fragen um deinen Sachverhalt zu klären, einen Rechtsanwalt deines Vertrauens auf.

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Alexander Batel
Buch & Mehr

Wortschmied und Buchstabenschwinger +++ Autor — SciFi & Fantasy +++ Impressum: http://on.fb.me/1KF1rIp